Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
„Top-Zustand“ nur unverbindliche Anpreisung
Die Angabe des Verkäufers eines gebrauchten Fahrzeuges, der Pkw sei in ‚Best-‚ bzw. ‚Top-Zustand‘, stellt lediglich eine unverbindliche Anpreisung, aber keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Wagens dar.
OLG Hamm vom 08.07.1997; Az.: 28 U 18/97