Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

„Top-Zustand“ nur unverbindliche Anpreisung

„Top-Zustand“ nur unverbindliche Anpreisung

Die Angabe des Verkäufers eines gebrauchten Fahrzeuges, der Pkw sei in ‚Best-‚ bzw. ‚Top-Zustand‘, stellt lediglich eine unverbindliche Anpreisung, aber keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Wagens dar.

OLG Hamm vom 08.07.1997; Az.: 28 U 18/97

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