Rechtsnews 02.11.2026 Christian R. Schebitz

Wirecard: BGH zu Ansprüchen gegen Abschlussprüfer im KapMuG

Der Bundesgerichtshof hat zum Wirecard-Musterverfahren entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer nicht in den Anwendungsbereich des alten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Für tausende Anleger, die nach dem Zusammenbruch der Wirecard AG Verluste erlitten haben, ist diese Weichenstellung von erheblicher Bedeutung.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Der Zusammenbruch der Wirecard AG gehört zu den größten Finanzskandalen der deutschen Nachkriegsgeschichte. Viele Anleger fordern Schadensersatz, weil sie auf die veröffentlichten Geschäftsberichte vertraut haben. Um die Vielzahl gleichgelagerter Klagen zu bündeln, läuft vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Dort sollen zentrale Fragen einmalig und für alle Verfahren verbindlich geklärt werden.

Besonders im Fokus stand dabei auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der Wirecard AG geprüft und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt hatte. Betroffene Anleger werfen ihr vor, sich an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen beteiligt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass derartige Ansprüche nicht im Musterverfahren geklärt werden können.

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Rechtlicher Hintergrund

Das KapMuG ermöglicht es, bestimmte Streitfragen aus einer Vielzahl von Anlegerprozessen in einem Musterverfahren zu bündeln. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für das vorliegende Verfahren gilt noch die bis zum 19. Juli 2024 maßgebliche Fassung (KapMuG aF).

Die wichtigsten Vorschriften

  • § 1 KapMuG aF: Regelt den Anwendungsbereich des Musterverfahrens, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen.
  • § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF: Definiert öffentliche Kapitalmarktinformationen als Angaben, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind.
  • § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF: Nennt als Regelbeispiel unter anderem Angaben in bestimmten Unternehmensberichten. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird davon nicht erfasst.

Aktuelle Entwicklung

Das Landgericht München I hatte dem Bayerischen Obersten Landesgericht zahlreiche Feststellungsziele vorgelegt. Diese betreffen die behauptete Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der Wirecard AG für die Jahre 2014 bis 2018 sowie die Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Mit Teilmusterentscheid vom 22. November 2024 wies das Bayerische Oberste Landesgericht sämtliche gegen die Prüfungsgesellschaft gerichteten Feststellungsziele als im Musterverfahren nicht statthaft zurück. Den überwiegenden Teil der übrigen Feststellungsziele erklärte es für unzulässig.

Dagegen legten der Musterrechtsbeschwerdeführer und weitere 1.076 Beigeladene Rechtsbeschwerden ein, weitere 566 Beteiligte traten bei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat alle Rechtsbeschwerden zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 23. September 2026, Az. III ZB 7/25).

Der Senat hielt zunächst den Erlass eines Teilmusterentscheids für zulässig. Es bestehe nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, da die Feststellungsziele aus den noch offenen Erweiterungsanträgen erst mit einem Erweiterungsbeschluss zum Verfahrensgegenstand werden. Ein möglicher Widerspruch zu künftigen Verfahrensgegenständen sei unschädlich.

In der Sache bestätigte der Senat, dass der Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aF für Ansprüche gegen die Abschlussprüferin nicht eröffnet ist. Der Bestätigungsvermerk fällt nicht unter das Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF und ist auch keine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, aus der Systematik des Gesetzes folge jedoch, dass Ansprüche wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Ansprüche gegen Abschlussprüfer materiell ausgeschlossen wären. Sie betrifft allein die Frage, ob solche Ansprüche im Musterverfahren nach dem KapMuG aF gebündelt geklärt werden können. Anleger, die Ansprüche gegen die Prüfungsgesellschaft verfolgen wollen, müssen dies nach dem Beschluss außerhalb des Musterverfahrens tun, also in individuellen Klageverfahren.

Was bedeutet das für Sie?

Haben Sie Wirecard-Aktien oder andere Wertpapiere gehalten und Verluste erlitten, sollten Sie Ihre Optionen sorgfältig prüfen lassen. Zu beachten ist insbesondere:

  • Ansprüche gegen die Wirecard AG und gegen den Abschlussprüfer unterliegen unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Wegen.
  • Für Ansprüche gegen die Prüfungsgesellschaft kommt nach dieser Entscheidung keine Bündelung im Musterverfahren in Betracht.
  • Verjährungsfristen müssen im Blick behalten werden, da eine Hemmung durch das Musterverfahren für die Ansprüche gegen den Abschlussprüfer fraglich sein kann.
  • Wer bereits Beigeladener im Musterverfahren ist, sollte mit seinem Rechtsanwalt klären, wie sich die Entscheidung auf das eigene Verfahren auswirkt.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Ergebnis
Gericht Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
Beschluss 23. September 2026, Az. III ZB 7/25
Vorinstanz Bayerisches Oberstes Landesgericht, Teilmusterentscheid vom 22. November 2024
Gesetzesfassung KapMuG in der bis 19. Juli 2024 geltenden Fassung
Ansprüche gegen Abschlussprüfer Nicht im Musterverfahren statthaft
Bestätigungsvermerk Keine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 KapMuG aF
Rechtsbeschwerden Sämtlich zurückgewiesen

Fazit

Der Bundesgerichtshof zieht die Grenzen des Musterverfahrens nach dem alten KapMuG klar: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks können nicht im Musterverfahren geklärt werden. Für geschädigte Anleger bedeutet das, dass sie diese Ansprüche gesondert prüfen und gegebenenfalls individuell durchsetzen müssen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist insbesondere wegen möglicher Verjährungsfristen ratsam.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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