Die Preiskontrollmechanismen auf amazon.de beschäftigen den Bundesgerichtshof: Der Kartellsenat hat für den 26. Januar 2027 einen Verhandlungstermin im Verfahren KVB 13/26 anberaumt. Für Online-Händler, die über den Amazon Marketplace verkaufen, geht es um die Frage, ob und wie die Plattform ihre Preisgestaltung beeinflussen darf.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Amazon ist für viele Händler der wichtigste Absatzkanal. Ob ein Angebot sichtbar ist und ob es im sogenannten „Hervorgehobenen Angebot“ erscheint, entscheidet häufig über Erfolg oder Misserfolg im Online-Handel. Dieses Angebot ist die prominente Position, über die ein großer Teil der Käufe läuft.
Amazon setzt auf seiner Plattform Preiskontrollmechanismen ein. Diese können Einfluss darauf haben, wie Angebote von Drittanbietern dargestellt werden und ob sie überhaupt sichtbar bleiben. Überschreitet ein Händler Schwellenwerte, die Amazon für ein Produkt errechnet, drohen nach dem Vorbringen des Bundeskartellamts Nachteile bis hin zur Deaktivierung des Angebots. Für Händler bedeutet das erhebliche Unsicherheit, weil sie die Berechnung der Schwellenwerte regelmäßig nicht nachvollziehen können.
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Rechtlicher Hintergrund
Der Fall betrifft das Kartellrecht für große Digitalkonzerne. Seit der Einführung von § 19a GWB kann das Bundeskartellamt Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besonders strenge Vorgaben machen. Amazon wurde vom Bundeskartellamt bereits bestandskräftig als ein solches Unternehmen eingestuft.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 19a Abs. 1 GWB: Das Bundeskartellamt kann feststellen, dass einem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.
- § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB: Das Bundeskartellamt kann solchen Unternehmen Maßnahmen untersagen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat.
- Art. 1 Abs. 6 Digital Markets Act: Die Verordnung lässt die Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften in bestimmten Konstellationen unberührt.
- Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie (§ 3 Abs. 2 Digitale-Dienste-Gesetz): Regelt das Herkunftslandprinzip für Dienste der Informationsgesellschaft.
Aktuelle Entwicklung
Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (B 2 – 73/20) hat das Bundeskartellamt Amazon für die Zukunft untersagt, Angebote von nicht zu Amazon gehörenden Händlern zu deaktivieren oder ihnen den möglichen Zugang zum „Hervorgehobenen Angebot“ zu verwehren, wenn die Händler Preise ansetzen, die die von Amazon errechneten Schwellenwerte überschreiten. Nach der Verfügung soll Amazon mit seinen Preiskontrollmechanismen nur noch solche Angebote erfassen dürfen, deren Preise in einem besonders groben Missverhältnis zur angebotenen Leistung stehen, insbesondere sogenannte wucherähnliche Geschäfte, oder die mit sonstigen gesetzlichen Preisvorgaben nicht vereinbar sind.
Zusätzlich macht das Bundeskartellamt Vorgaben zur Transparenz. Amazon soll die Händler über die grundlegende Funktionsweise der Preiskontrollmechanismen, die Anpassungsfrequenz der Schwellenwerte und die jeweiligen Sanktionsfolgen informieren. Auch an die Benachrichtigung über im Einzelfall verhängte Sanktionen stellt die Behörde bestimmte Anforderungen. Für die Umsetzung sieht der Beschluss Fristen vor.
Amazon hat gegen den Beschluss Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, der für Verfahren nach § 19a GWB in erster und letzter Instanz zuständig ist. Zugleich beantragte Amazon, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Bis zur Beendigung dieses Eilverfahrens sind die Umsetzungsfristen gehemmt, sodass Amazon die Verfügung einstweilen nicht befolgen muss.
Praktische Einordnung
Gegenstand des Termins am 26. Januar 2027 um 9.00 Uhr ist der Eilantrag. Der Bundesgerichtshof muss klären, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass für das Verfahren nicht nur ein Verhandlungstermin vorgesehen ist. Im Mittelpunkt steht der Einwand von Amazon, dem Bundeskartellamt habe aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften die Befugnis zum Erlass der Anordnungen gefehlt, insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b Digital Markets Act und Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie. Es geht also zunächst um das Zusammenspiel von nationalem Kartellrecht und europäischem Recht, noch nicht um die abschließende Bewertung der Preiskontrollen in der Sache.
Was bedeutet das für Sie?
Als Händler auf amazon.de sollten Sie die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren gilt die Verfügung des Bundeskartellamts faktisch nicht. Das heißt, dass Preiskontrollmechanismen vorerst weiterhin so wie bisher angewendet werden können.
Praktisch empfiehlt sich Folgendes:
- Dokumentieren Sie Deaktivierungen oder Sichtbarkeitsverluste Ihrer Angebote mit Datum und Begründung.
- Sichern Sie Mitteilungen von Amazon zu Preisverstößen.
- Prüfen Sie die Vertragsbedingungen des Händlerprogramms auf Regelungen zu Preisvorgaben.
- Lassen Sie bei erheblichen Umsatzeinbußen anwaltlich prüfen, ob Ansprüche in Betracht kommen.
Tabelle: Übersicht
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Verfahren | KVB 13/26, Bundesgerichtshof, Kartellsenat |
| Termin | 26. Januar 2027, 9.00 Uhr, Saal E 101 |
| Angefochtene Verfügung | Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Februar 2026 (B 2 – 73/20) |
| Rechtsgrundlage | § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB |
| Streitpunkt im Termin | Unionsrechtliche Befugnis des Bundeskartellamts, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung |
| Wirkung des Eilantrags | Umsetzungsfristen bis zur Entscheidung gehemmt |
Fazit
Der Bundesgerichtshof entscheidet in einem Eilverfahren über die Verfügung des Bundeskartellamts gegen die Preiskontrollmechanismen auf amazon.de. Zunächst steht die Frage im Raum, ob die Behörde unionsrechtlich überhaupt zuständig war. Händler sollten die Entwicklung beobachten, denn das Verfahren kann die Spielregeln auf Online-Marktplätzen mitprägen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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