Kontext und Bedeutung für Betroffene
Markenschutz für die Farbe Orange steht im Zentrum eines aktuellen Beschlusses des Bundesgerichtshofs, der für Unternehmen der Baumarktbranche und darüber hinaus von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange, die für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln eingetragen war, keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Die Entscheidung betrifft nicht nur die konkret beteiligten Baumarktketten, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die einzelne Farben als Erkennungsmerkmal ihrer Marke etablieren möchten.
Für Verbraucher und Wettbewerber ist die Entscheidung deshalb relevant, weil sie zeigt, wie hoch die rechtlichen Hürden für den Schutz abstrakter Farbmarken tatsächlich liegen. Wer als Unternehmen auf eine bestimmte Farbe als zentrales Markenzeichen setzt, muss sich der rechtlichen Risiken bewusst sein, die mit der Eintragung und vor allem mit der dauerhaften Verteidigung einer solchen Marke verbunden sind.
Rechtlicher Hintergrund
Das deutsche Markenrecht erlaubt grundsätzlich auch den Schutz abstrakter Farben als Marke. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Farbe über die notwendige Unterscheidungskraft verfügt. Unterscheidungskraft bedeutet, dass das Zeichen geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei abstrakten Farbmarken ist dies nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig problematisch, weil Verbraucher aus einer bloßen Farbe in der Regel nicht auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung schließen.
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Fehlt einer Marke die originäre, also von Anfang an bestehende Unterscheidungskraft, kann sie dennoch eintragungsfähig sein, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Diese sogenannte Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen tatsächlich einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Der dafür erforderliche Zuordnungsgrad wird in der Praxis meist durch demoskopische Gutachten ermittelt.
Die wichtigsten Vorschriften
Zentrale Norm ist § 8 des Markengesetzes (MarkenG). § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt Zeichen von der Eintragung aus, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. § 8 Abs. 3 MarkenG bestimmt, dass dieses Schutzhindernis überwunden werden kann, wenn sich das Zeichen vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Diese Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage, an der sich sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch die Gerichte bei der Prüfung von Farbmarken orientieren.
Aktuelle Entwicklung
Im entschiedenen Fall war die Markeninhaberin seit dem Jahr 2010 Inhaberin einer abstrakten Farbmarke im Farbton Orange, die für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln eingetragen worden war. Die Eintragung erfolgte damals auf Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als verkehrsdurchgesetzte Marke. Konkurrierende Baumarktketten beantragten später die Löschung dieser Marke mit der Begründung, dem Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt, das Bundespatentgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung nun in letzter Instanz und wies die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurück (BGH, Urteil vom 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Nach Auffassung des Gerichts fehlt der angegriffenen Marke bereits originär die Unterscheidungskraft, da der angesprochene Verkehr nicht daran gewöhnt sei, dass im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.
Auch eine Verkehrsdurchsetzung konnte nach Ansicht des Gerichts weder für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 noch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 festgestellt werden. Das im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2012 wies lediglich einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung auf, was nicht ausreichte. Auch ein späteres Gutachten aus dem Jahr 2020 mit einem Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent konnte die Zweifel nicht ausräumen, zumal ein von den Antragstellerinnen vorgelegtes Gegengutachten aus dem Jahr 2021 lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ergab. Das Bundespatentgericht musste nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch kein eigenes gerichtliches Gutachten einholen.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Massenkonsumgütern und entsprechenden Dienstleistungen die Gesamtbevölkerung als angesprochener Verkehr gilt, weil grundsätzlich jeder Verbraucher Bedarf an solchen Waren oder Dienstleistungen entwickeln kann. Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ist deshalb ein entsprechend hoher Zuordnungsgrad innerhalb dieser breiten Bevölkerungsgruppe erforderlich, der in der Praxis oft schwer zu erreichen ist.
Was bedeutet das für Sie?
Unternehmen, die eine Farbe als Markenzeichen etablieren möchten oder bereits über eine entsprechende Eintragung verfügen, sollten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung kennen. Eine einmal erfolgte Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke bietet keinen dauerhaften Schutz vor Löschungsanträgen, wenn sich die tatsächlichen Zuordnungswerte in der Bevölkerung im Laufe der Zeit als nicht ausreichend erweisen oder von Anfang an zu niedrig waren.
Wettbewerber, die sich durch eine bestehende Farbmarke in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit eingeschränkt sehen, können unter Umständen erfolgreich gegen eine solche Eintragung vorgehen, wenn sie die fehlende Unterscheidungskraft und mangelnde Verkehrsdurchsetzung fundiert nachweisen können, beispielsweise durch eigene demoskopische Gutachten.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Gegenstand | Abstrakte Farbmarke Orange für Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerartikeln |
| Anmeldejahr | 2010 |
| Erforderlicher Zuordnungsgrad | Nicht erreicht, Werte zwischen 30 % und 49,6 % |
| Ergebnis | Löschung der Marke bestätigt |
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 MarkenG |
Fazit
Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dieser Entscheidung die strengen Anforderungen an den markenrechtlichen Schutz abstrakter Farben. Ohne einen eindeutig nachgewiesenen, hohen Zuordnungsgrad in der maßgeblichen Verkehrsgruppe lässt sich die fehlende originäre Unterscheidungskraft einer Farbmarke nicht überwinden.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 170/2026 vom 17.09.2026
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