Seit Dienstag, dem 18. August 2026, sollten Batterien eine Kennzeichnung mit umfangreichen Angaben tragen, um den Endnutzern und Abfallbewirtschaftern sinnvolle Informationen für die Kaufentscheidung einerseits und die Entsorgung von Batterien andererseits zu ermöglichen. Vorgaben dazu enthält Anhang VI Teil A der EU-Batterie-Verordnung 2023/1542. So der Grundsatz.
Die Regulierung sieht jedoch auch vor, dass die EU-Kommission sog. „Durchführungs-Rechtakte“ erlassen kann, um die Spezifikationen europaweit zu harmonisieren. Der Rechtsakt, der festlegen soll, was künftig auf jeder Batterie stehen muss, ist seit einem Jahr überfällig. Es gibt ihn bislang nur als Entwurf.
Nun sieht die EU-BattV vor, dass in einem solchen Fall der spätere Stichtag gilt. Damit greift nicht der 18. August, über den diese Woche viel geschrieben wurde. Die erweiterten Kennzeichnungspflichten gelten vielmehr 1,5 Jahre, nachdem die Kommission das Etikett festgelegt hat. Das wäre (frühestens) der 18. März 2027 gewesen.
Was bis dahin für die Kennzeichnung gilt
Das bisherige Recht — und das ist mehr, als viele annehmen:
- Kapazitätsangabe auf wiederaufladbaren Geräte- und Fahrzeugbatterien
- Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne
- Cadmium- oder Bleizeichen bei Überschreitung der Schwellenwerte,
Neben diesen Angaben steht grundsätzlich die Pflicht zur CE-Kennzeichnung.
Was im Entwurf der Kommission steht
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Vorgesehen sind Angaben zu Hersteller, Batteriekategorie und Identifikation, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, elektrochemischer Zusammensetzung, gefährlichen und beschränkten Stoffen, geeignetem Löschmittel beziehungsweise Brandklasse sowie bestimmten kritischen Rohstoffen. Bei kleinen Batterien sollen die Informationen unter Voraussetzungen auf Verpackung oder Begleitunterlagen ausgelagert werden können.
Das ist ein Datenprojekt, kein Druckauftrag. Und es steht noch nicht fest.
Was das praktisch bedeutet
Batterie-Hersteller erfüllen weiter altes Recht und disponieren zugleich für ein Etikett, dessen Inhalt nur im Entwurf steht. – Was dagegen feststeht: Der 18. Februar 2027. Dann kommen QR-Code und digitaler Batteriepass, der auch die Angaben zur Kennzeichnung enthalten soll. Beide hängen an keinem ausstehenden Rechtsakt. Das sind sechs Monate.
Verbände kritisieren am Entwurf, er lasse zu wenig Umsetzungszeit. Zugleich ist er ein Jahr überfällig. Beides trifft zu — und ergibt eine Lage, in der Unternehmen ohne verbindlichen Rechtsakt planen müssen.
Welches Kennzeichnungsdatum steht in Ihrem Projektplan — und woher haben Sie es?