Der gutgläubige Erwerb von Kulturgütern und historischen Archivalien steht im Mittelpunkt eines bedeutsamen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2026 (Az. V ZR 92/25). Die Karlsruher Richter entschieden teilweise zugunsten der Zeugen Jehovas im langjährigen Streit um das Familienarchiv der NS-Verfolgten Annemarie Kusserow und verwiesen die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Kaum ein Rechtsstreit verbindet auf so eindringliche Weise Geschichte, Erinnerungskultur und kompliziertes Sachenrecht wie dieser Fall. Annemarie Kusserow gehörte zu einer dreizehnköpfigen Familie aus Bad Lippspringe in Nordrhein-Westfalen, die ab 1933 von den Nationalsozialisten verfolgt wurde. Die Zeugen Jehovas verweigerten den Hitlergruß, die Mitgliedschaft in der Hitlerjugend und den Wehrdienst. Viele von ihnen wurden deswegen inhaftiert oder ermordet.
Kusserow hielt die Verfolgungsgeschichte ihrer Familie in Briefen, Fotografien und anderen Dokumenten fest, bis sie selbst im Oktober 1944 verhaftet wurde. So entstand ein umfassendes Archiv mit historisch bedeutsamen Zeugnissen. Nach ihrem Tod im Jahr 2005 gelangte dieses Archiv in das Militärhistorische Museum der Bundeswehr in Dresden, wo es bis heute aufbewahrt wird. Lediglich sechs von mehr als tausend Dokumenten sind dort ausgestellt.
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Die Zeugen Jehovas sind überzeugt, dass Kusserow ihnen das Archiv testamentarisch vermacht hat. Für die Religionsgemeinschaft besitzen die Dokumente nach eigenen Angaben einen immensen historischen und spirituellen Wert. Weltweit betreiben sie etwa ein Dutzend Museen, in denen das Archiv ausgestellt werden könnte. Seit dem Jahr 2025 existiert ein entsprechendes Museum im hessischen Selters, und eine großangelegte Ausstellung zur Geschichte der Zeugen Jehovas in Zentraleuropa befindet sich in Vorbereitung. Seit Ende Juni 2026 erinnert zudem ein neues Denkmal in Berlin an die Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft.
Rechtlicher Hintergrund
Der Rechtsstreit dreht sich um Klassiker des deutschen Sachenrechts, wie sie in juristischen Ausbildungen gelehrt werden. Im Kern geht es um die Frage, wer rechtmäßiger Eigentümer des Archivs ist und ob ein gutgläubiger Erwerb durch den deutschen Staat möglich war.
Die wichtigsten Vorschriften
Die Zeugen Jehovas stützen ihre Forderung auf § 985 BGB, den sogenannten Herausgabeanspruch des Eigentümers. Danach kann derjenige, dem eine Sache gehört, von ihrem Besitzer die Herausgabe verlangen, sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
Der deutsche Staat beruft sich auf § 932 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht. Wer eine Sache in gutem Glauben erwirbt, kann danach Eigentümer werden, selbst wenn der Veräußerer nicht berechtigt war zu verkaufen.
Dem halten die Zeugen Jehovas § 935 BGB entgegen: Ist eine Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus. Sie behaupten, der Bruder Kusserows habe das Archiv nach ihrem Tod ohne Zustimmung der Zeugen Jehovas aus der Wohnung entfernt und es damit entwendet. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechtmäßige Eigentümer gewesen seien, sei das Archiv ihnen abhandengekommen.
Aktuelle Entwicklung
Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Juni 2026 in wesentlichen Punkten zugunsten der Zeugen Jehovas und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück. Der V. Zivilsenat erteilte der Vorinstanz den Auftrag, die behauptete Gutgläubigkeit der Bundesrepublik Deutschland beim Erwerb des Archivs kritisch zu überprüfen.
Wie das Archiv nach dem Tod der über neunzigjährigen Kusserow in den Besitz ihres Bruders gelangte, blieb nach Einschätzung des BGH bislang ungeklärt. Der Sprecher der Zeugen Jehovas, Sebastian Stock, betonte, das Archiv sei unrechtmäßig an das Museum veräußert worden.
Der Staat hatte argumentiert, ein etwaiges Abhandenkommen könne geheilt werden, wenn die rechtmäßigen Eigentümer die dadurch geschaffene Besitzsituation nachträglich legitimieren, etwa durch eine Duldung. Ob und wie dies im vorliegenden Fall geschehen sein soll, muss nun das Oberlandesgericht neu prüfen.
Praktische Einordnung
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es verdeutlicht, dass Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB und seine mögliche Heilung nicht leichtfertig bejaht werden dürfen. Gerade bei historischen Archivalien, die Verfolgungsgeschichten dokumentieren, ist die Frage nach Herkunft und Eigentumsübergang oft schwer zu klären. Dass der BGH die Gutgläubigkeit des Erwerbers streng prüft, stärkt den Schutz von Erben und rechtmäßigen Eigentümern.
Was bedeutet das für Sie?
Wer Erbe eines Nachlasses ist oder als Testamentsbegünstigter Ansprüche auf bewegliche Gegenstände hat, sollte wissen: Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist grundsätzlich stark, kann aber durch gutgläubigen Erwerb Dritter erlöschen. Entscheidend ist dabei, ob die Sache dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist, denn dann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Wer befürchtet, dass Nachlassgegenstände unberechtigt veräußert wurden, sollte zügig rechtliche Beratung suchen, da Verzögerungen die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren können.
Tabelle: Übersicht der relevanten Normen
| Norm | Inhalt | Relevanz im Fall |
|---|---|---|
| § 985 BGB | Herausgabeanspruch des Eigentümers | Grundlage der Klage der Zeugen Jehovas |
| § 932 BGB | Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten | Verteidigung des deutschen Staates |
| § 935 BGB | Kein gutgläubiger Erwerb bei Abhandenkommen | Kernargument der Zeugen Jehovas |
| Erbrecht (BGB) | Übergang von Eigentum durch Testament | Frage der ursprünglichen Berechtigung |
Fazit
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2026 klargestellt, dass gutgläubiger Erwerb historischer Archivalien strengen Anforderungen genügen muss. Das Oberlandesgericht muss nun sorgfältig prüfen, ob die Bundesrepublik beim Kauf des Familienarchivs tatsächlich gutgläubig war. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die sachenrechtliche Aufarbeitung von NS-Unrecht bis heute sein kann.
Hinweis
Dieser Beitrag wurde automatisiert mit dem KI-System Claude erstellt und ohne menschliche Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- LTO: BGH zum Familienarchiv der Zeugen Jehovas (26.06.2026)
- BGH, Urteil vom 26.06.2026, Az. V ZR 92/25
- §§ 932, 935, 985 BGB
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