Die Ukraine ist ein der Weltmarktführer von Leihmutterschaftsdiensten. Sie hat aber keine einheitliche Gesetzregelung dieser neuen Institution vom Medizinrecht.
Außer einigen Artikeln des Familiengesetzbuches, die die Herkunft eines nach Reproduktionstechnologien geborenen Kindes von den biologischen Eltern gesetzlich verankern, und einiger Verordnungen vom Gesundheits- und Justizministerium der Ukraine unterliegen alle Beziehungen zwischen ihren Teilnehmern den Normen des Vertragsrechts.
In meisten Fällen haben biologische Eltern, eine Leihmutter und eine Agentur gegenüberliegende Interessen.
Deshalb bietet die Agentur, die ihre Leistungen wirbt, solche Vertragsregelung an, die vorteilhaft ihr als einem Vermittler zwischen Eltern und einer Leihmutter ist, und auch den Medizineinrichtungen, die ihre Leistungen unmittelbar bereitstellen.
Medizineinrichtungen liefern die Leistungen den Wunscheltern aufgrund eines Vertrags mit der Agentur oder können selbst als Agentur fungieren.
Ausländische Ehepaare, die mit ukrainischem Recht nicht vertraut sind und während der Verhandlungsphase mit der Agentur keinen Anwalt einschalten, schließen oft Vereinbarungen zu ungünstigen für sich Bedingungen ab.
Die Rechtspraxis zeigt, dass die im Vertrag angegebene Agentur im staatlichen Unternehmensregister nicht vorhanden sein kann. Sie kann als juristische Person in der Ukraine nicht registriert werden, sondern eine ausländische Offshore-Gesellschaft sein.
Nachdem alle Verträge unterzeichnet sind, und sie beginnen zu erfüllen, wird es darüber bekannt sein. Dies erfordert einige Anpassung der gültigen Beziehungen zwischen den Parteien.
Ein Anzeichen hierfür kann sein, dass sich ein Vertreter der Agentur oder der Klinik, die die Verhandlungen mit den Eltern führt, nicht in der Ukraine, sondern im Ausland befindet, beispielsweise in Georgien, Spanien oder den USA. Dies wird von der Agentur angeblich durch ein weit verzweigtes Netzwerk von Niederlassungen eines solchen Unternehmens für Leihmutterschaft erklärt, tatsächlich ist dies jedoch ein Hinweis auf das Fehlen eines eigenen vollwertigen lizenzierten Unternehmens in der Ukraine, das entsprechende medizinische Dienstleistungen erbringt.
Für die Rechtsbegleitung eines Kindsgeburtsverfahren von einer Leihmutter und unter der Beteiligung von genetischen Eltern werden zwei Vertragsarten eingeschlossen: zwischen genetischen Eltern und einer Agentur (einer Medizineinrichtung), und zwischen genetischen Eltern und einer Leihmutter.
Der Gegenstand des Vertrags zwischen den genetischen Eltern und einer Leihmutter ist das Kindsgeboren von einer Leihmutter und die Übergabe des Kindes nach der Geburt an genetische Eltern.
Dieser Vertrag regelt insbesondere:
- Bedingungen eines Kindsgebärens, ein Wohnort und Wohnbedingungen für eine Leihmutter, medizinische Begleitung einer Schwangerschaft und eine Geburt (Entbindung);
- Beziehungen, Rechte und Pflichten einer Leihmutter und genetischer Eltern, besonders das Recht über den Gesundheitszustand des Fötus und der Leihmutter während der Schwangerschaft zu informieren; Verzicht der Leihmutter auf die Mutterrechte auf das Kind, die Verpflichtung genetischer Eltern, das Kind anzunehmen;
- finanzielle Berechnungen zwischen den Parteien, Belohnung einer Leihmutter für das Kindsgebären, Zahlung von Medizinleistungen und Versicherung, alle entstehenden Kosten im Rahmen des Programms für assistierte Reproduktionstechnologie;
- Haftung der Parteien für Vertragsverletzungen;
- Beziehungen zwischen den Parteien nach der Geburt eines Kindes.
Gemäß der Anordnung des ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 9. September 2013 Nr. 787 ist eine notariell beglaubigte Kopie des Vertrags zwischen der Leihmutter und den Eltern erforderlich. Dies bietet eine zusätzliche Garantie für eine ordnungsgemäße Vertragsausführung, da es Fälle auftreten, wenn die Pflichten von beiden Seiten nicht erfüllt werden: sowohl die Weigerung von einer Leihmutter, das Kind leiblichen Eltern zu übergeben, bzw. ihre Anforderungen an eine zusätzliche Vergütung, als auch die Weigerung von genetischen Eltern, das Kind anzunehmen.
Art, Form und wesentliche Bedingungen des Vertrags zwischen der Agentur oder der medizinischen Einrichtung und den genetischen Eltern sind gesetzlich nicht festgelegt, was dazu führt, dass ein solcher Vertrag in einfacher schriftlicher Form mit dem von dieser Einrichtung oder Agentur vorgeschlagenen Inhalt und ohne notarielle Beglaubigung abgeschlossen wird.
Wenn eine Medizinanstalt Leistungen von Leihmutterschaft erbringt, und direkt als Agent (Vermittler) in Bezug auf einen Vertragsgeber (genetische Eltern) auftritt, wird sie nicht nur medizinische, sondern auch andere damit verbundene notwendige Dienste leisten: Empfang und Begleitung von Eltern in der Ukraine, Registrierung des Kindes im Standesamt, Unterlagensverfertigung usw. In einem solchen Fall handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, auch wenn einige andere notwendige Leistungen (z. B. DNA-Test) von einer anderen Einrichtung erbracht werden. Der Leistungsgeber bestimmt eine solche dritte Person als einen Subunternehmer nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung.
In diesem Fall ist es für ausländische Wunscheltern nicht schwierig zu verstehen und im Vertrag vorzusehen, dass die gesamte Verantwortung für die Erfüllung eines solchen Vertrags gegenüber ihnen als Leistungsnehmern der Leistungsgeber tragen muss. Es bleibt nur alles in diesem Vertrag zu detaillieren.
Im zweiten Szenario, wenn eine Agentur keine medizinische Einrichtung ist, die direkt Leihmutterschaftsdienste leistet, bietet sie eine Vermittlungsvereinbarung für ausländische Kunden an. Es ist häufig ein Auftragsvertrag, der nach ihrem Rechtsinhalt kein Vertrag von medizinischen Dienstleistungen ist.
Laut dem Auftragsvertrag mit der Agentur verpflichtet sich die Letzte als die Beauftragte gegenüber biologischen Eltern (Auftraggebern), in ihrem Namen und auf ihre Kosten erforderliche Rechtshandlungen vollzubringen, die für das gesamte Geburtsverfahren eines Kindes notwendig sind, nämlich einen Vertrag über Dienstleistungen mit einer dritten Partei (medizinischer Einrichtung) und andere nötige Vereinbarungen abzuschließen.
Nach dem Abschluss eines solchen Auftragsvertrages entstehen Rechte und Pflichten zwischen den Auftraggebern (Eltern) und den dritten Personen, mit denen die Beauftragte solche Vereinbarungen unterzeichnet hat.
Das bedeutet, dass der Vertrag, der zum Beispiel von einer Beauftragten (einer Agentur) mit einer dritten Person (medizinischer Anstalt) im Namen von Eltern geschlossen wurde, nur Eltern und dieser Anstalt gegenseitig verpflichtend macht, obwohl Eltern keine Ahnung von Vertragsbedingungen hatten und nach dem Vertragsabschluss darüber nicht informiert wurden.
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Es ist klar, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich zugunsten von einer medizinischen Einrichtung aber nicht zugunsten von Eltern sein wird.
Andererseits, haftet die Agentur (Beauftragte), die diesen Vertrag geschlossen hat, für seine Nichteinhaltung nicht, da sie als Vermittler dem Auftraggeber gegenüber keinen bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsbedingungen für medizinische Dienstleistungen hat.
Für die Eltern ist auch die Variante mit der Erteilung einer Vollmacht an die Agentur nicht akzeptabel, wonach diese das Recht erhält, im Namen der Auftraggeber – der Eltern – alle notwendigen Verträge im Interesse der Kunden abzuschließen, einschließlich mit der Klinik. Leider ist eine solche Regelung der vertraglichen Beziehungen recht verbreitet, aber für die biologischen Eltern die unerwünschteste und riskanteste, da sie sie faktisch von der Teilnahme am Prozess der Festlegung der Bedingungen sowohl der medizinischen Dienstleistungen der Klinik als auch der Vereinbarungen mit der Leihmutter ausschließt.
Eine kategorisch unzulässige Vertragsart im Bereich der Leihmutterschaft ist ein Vertrag mit einer Agentur über die Erbringung von Informationsdienstleistungen oder ein Vertrag über die Auswahl einer Leihmutter, wonach die zukünftigen Eltern lediglich Informationen zur Auswahl einer Leihmutter sowie begleitende notwendige Dienstleistungen erhalten, die ihrem Wesen nach medizinischer Natur sind.
Erstens werden Dienstleistungen zur Auswahl einer Leihmutter gemäß der Anordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 787 als medizinische Dienstleistungen eingestuft, weshalb solche Tätigkeiten ausschließlich von einer medizinischen Einrichtung ausgeführt werden dürfen, was einen solchen Vertrag mit einer Agentur von Anfang an ungültig macht.
Zweitens entzieht sich die Agentur bei einer solchen Vereinbarung vollständig der Verantwortung für das Ergebnis der vom Ehepaar bestellten Dienstleistungen, erhält jedoch die Vergütung für den gesamten Leistungsumfang im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes mittels assistierter Reproduktionstechnologien. Im Falle eines negativen Behandlungsergebnisses macht dies die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Agentur praktisch unmöglich.
Wichtig beim Abschluss von Verträgen mit der Klinik und der Agentur ist auch die Einhaltung der einschlägigen Normen des internationalen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie des Gerichtsstands im Falle eines Rechtsstreits.
Es gab Fälle, in denen sich Kunden bereits nach Nichterfüllung der ersten Vertragsphase durch die Agentur an uns wandten, nachdem bereits eine erhebliche Vorauszahlung geleistet worden war. In einem dieser Fälle sollten die Dienstleistungen gemäß Vertrag in Georgien unter Beteiligung einer georgischen Klinik und einer Leihmutter erbracht werden, jedoch entsprachen die rechtlichen Besonderheiten der Beteiligung eines Ehepaares aus Deutschland und den Niederlanden nicht den familienrechtlichen Vorschriften dieses Landes. Dennoch wurde der Vertrag mit den Eltern auf deren Wunsch im Namen der ukrainischen Tochtergesellschaft „G-e“ unter der Bedingung abgeschlossen, dass Streitigkeiten nach ukrainischem Recht und vor einem ukrainischen Gericht zu verhandeln sind, was dem Wesen des Vertrags nicht entsprach und den Auftraggebern die Wahrung ihrer Interessen vor Gericht erheblich erschwerte. Infolge eines solchen Vertrags hatte dieses Paar erhebliche Probleme bei der Streitbeilegung und der Rückerstattung der bereits gezahlten Gelder.
Die Vertragsnorm, die Haftung für eine Nichterfüllung des Vertrags mit einem einfachen und inhaltslosen Satz „Die Parteien haften nach geltendem Recht“ feststellt, schafft auch für den Auftraggeber (Eltern) keine Gewissheit. Die geltende Gesetzgebung, die auf einen Vertrag gemäß den Normen des Internationalen Privatrechtes angewendet werden muss, ist das ukrainische Recht. Wenn der Vertrag nicht eingehalten wird, bleiben die Eltern dank einer solchen Formulierung vor einem ausländischen Recht alleine, ohne irgendwelche Garantie ihre Rechte zu schützen.
Für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten unter Anwendung assistierter Reproduktionstechnologien in der Ukraine ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die entsprechende medizinische Einrichtung über eine gültige Lizenz sowie die erforderliche Zertifizierung verfügt. Daher sollte vor Abschluss jeglicher Verträge sowohl das Vorliegen entsprechender Genehmigungen als auch die Registrierung der Klinik als juristische Person in der Ukraine (und nicht lediglich als Niederlassung eines ausländischen Unternehmens) sorgfältig überprüft werden.
Es ist auch ratsam, die Zahlungsfähigkeit der Agentur zu überprüfen.
Es ist klar, dass das Stammkapital in Höhe von 1000 UAH gleich 20 Euro (es gibt auch solche Agenturen) nicht dafür entspricht, dass es im Streitfall solches Unternehmen die entstandenen Verluste ausgleicht.
Empfehlungen
Erstens, bevor genetische Eltern einen Leihmutterschaftsvertrag mit einer Agentur unterzeichnen, sollten sie korrekt die unterzeichnenden Vertragsarten bestimmen. Sie sollten auch ihren Inhalt mit Berücksichtigung von Agenturstatus (Vermittler oder Medizinanstalt) und Interessen von Eltern mit dem Fachanwalt durcharbeiten.
Zweitens ist vom Abschluss von Verträgen mit Vermittlern, deren rechtlicher Status unklar ist (beispielsweise wenn ein Unternehmen sich als Anwaltskanzlei ausgibt, ohne diesen Status nach ukrainischem Recht tatsächlich zu besitzen), sowie mit Offshore-Gesellschaften abzuraten. Zahlungen sollten ausschließlich auf Bankkonten (IBAN) in der Ukraine geleistet werden und nicht auf Konten im Ausland.
Drittens und vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte (Juristen) der Klinik oder der Agentur ausschließlich die Interessen ihrer Auftraggeber (Arbeitgeber) vertreten und nicht die der Kunden. Die von Kliniken und Agenturen vorgelegten Verträge spiegeln daher in erster Linie deren eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen wider. In vielen Fällen wird dies den Eltern erst in Konfliktsituationen bewusst, wenn die Einflussmöglichkeiten auf eine für sie vorteilhafte Lösung bereits erheblich eingeschränkt sind.
Vertrauen Sie auf Erfahrung
Leihmutterschaft ist ein komplexer, aber realisierbarer Weg zu Ihrem Wunschkind. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung wird er sicher und planbar.
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