Empfangsbevöllmachtigung beim Ausfuhrkennzeichen
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Diskussion
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte ein Teil von FZV, Paragraph 6 (2) klären. Es gehät um Beantragung von Ausfuhrkennzeichen von einer Person, der keine Wohnsitz in Deutschland hat, aber kommt aus einem EU-Land – Bulgarien.
Gemäß Absatz 6 ist eine Empfangsbevollmächtigung nicht erforderlich, wenn der Fahrzeughalter EU-Bürger ist.
Glauben Sie, dass diese Person aus Bulgarien keine Empfangsbevollmächtigung gemäß dieser Ausnahme vorlegen muss?
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)
§ 6 Antrag auf Zulassung