Rechtsnews 14.10.2022 Alex Clodo

Haftet der Hersteller für defekte Grillanzünder?

Die Grillzeit endet langsam. Die Temperaturen gehen in den Keller und die Sonne zeigt sich auch nicht mehr so oft. Aber im Herbst gibt es auch noch goldene Tage, in denen man sich wie im Sommer fühlt. Dann wird bei dem ein oder anderen auch wieder der Grill ausgepackt. Dabei kann es aber auch besonders häufig zu Unfällen kommen, die auf das Grillen mit Holzkohle zurückzuführen sind. Doch nicht immer ist der „Grillmeister“ selbst an der Misere schuld. Viele Unfälle werden durch fehlerhafte Produkte verursacht, die dazu führen, dass der Hersteller der Sache haftet.  Auch im vorliegenden Fall ist ein fehlerhafter Grillanzünder Auslöser eines Unglücks. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied erneut: Der Hersteller haftet wegen defekten Grillanzünder.

Fehlerhafte Anzündhilfe führt zu Verletzungen

Klägerin war im vorliegenden Fall die Krankenkasse, welche „Aufwendungsersatz für die Behandlung eines ihrer Mitglieder“ forderte. Der Betroffene zündete mit Hilfe eines flüssigen Grillanzünders einen Holzkohlegrill an. Auf diesem war der Verweis vermerkt: „Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich“. Dennoch kam es zur Explosion, als der Geschädigte den Anzünder verwendete. Dieser trug Verletzungen davon. Der besagte Anzünder wurde in einem Großmarkt im Jahr 1996 erworben. Bis zum Jahr 1993 wurde dieser unter gleichem Namen, aber von einem anderen Unternehmen verkauft.

Wer ist Hersteller eines Produktes?

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1  des Produkthaftungsgesetzes muss ein Hersteller die Haftung für den Fehler eines von ihm gefertigten Produktes übernehmen. Weiterhin muss, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Produkthaftungsgesetz, jeder die Haftung als „Quasi-Hersteller“ übernehmen, der seine Marke, seinen Namen oder ein anderes Kennzeichen benutzt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Auch jeder Lieferant der Ware muss haften, falls der Hersteller nicht feststellbar ist.

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Produzent ist, wer sich als solcher ausgibt

Das Landgericht Darmstadt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage ab, da die Angeklagte weder als Herstellerin noch als Quasi-Herstellerin oder Lieferantin fungierte. Die Revision der Klägerin war jedoch erfolgreich, mit der Annahme, dass die Angeklagte durchaus als Quasi-Herstellerin laut BGH haftbar gemacht werden konnte. Dadurch, dass sie die alten Grillanzünderbestände übernahm und auch den Produktnamen beibehielt, trat sie als Quasi-Herstellerin auf. Damit komme es eben nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts der Produzent nicht feststellbar war. Es reichte demnach schon aus, dass der Beklagte sich als Hersteller ausgab. Zur erneuten Prüfung verwies der BGH den Fall zurück an das Berufungsgericht.

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Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005, Az. VI ZR 238/03

https://www.ewerk.nomos.de/fileadmin/ewerk/doc/2014/Ewerk_2014_04_03.pdf

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