Rechtsnews 10.02.2022 Alex Clodo

Einspruchsrücknahme als Ablehnung des Versicherungsschutz?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Einspruchsrücknahme als Ablehnung des Versicherungsschutz gesehen werden kann? Eine Fahrerin entfernte sich unerlaubt vom Unfallort und nahm im Verfahren einen Einspruch zurück. Kann die Versicherung daraufhin die Rückerstattung der Versicherungsleistung geltend machen? Diese Frage hatte das Amtsgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im folgenden Fall dar? November 2019. An einem Novemberabend kam es in Koblenz zu einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall kollidierte die Fahrerin eines Transporters beim Abbiegen mit einem geparkten PKW. Nach Angaben der Fahrerin bemerkte sie die Kollision am Auto nicht und fuhr deshalb einfach weiter. Daraufhin erging gegen die Fahrerin ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dagegen legte die Fahrerin Einspruch ein, nahm ihn aber auch wieder zurück. Den Unfallschaden in Höhe von knapp 7.000 Euro zahlte die Haftpflichtversicherung der Fahrerin und klagte anschließend auf Rückerstattung der Versicherungsleistung. Die Versicherung warf der Fahrerin eine Obliegenheitsverletzung vor, indem sie Fahrerflucht beging. Nach Ansicht der Versicherung stehe das Verschulden der Fahrerin fest, da sie den Einspruch zurücknahm.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Amtsgericht (AG) Koblenz im vorliegenden Fall? Das Gericht entschied gegen die Klägerin. Nach Ansicht der Richter steht ihr kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung zu. Weiterhin sei sie nicht leistungsfrei geworden. Das Gericht ist der Meinung, dass die Versicherung nicht habe nachweisen können, dass die Beklagte die Kollision zwingend wahrgenommen haben muss und sich daher unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Deshalb sei der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung nicht gegeben.

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Weiterhin kann in der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl kein Schuldeingeständnis gesehen werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass für die Rücknahme viele Ursachen oder Umstände denkbar sein können, die die Rücknahme rechtfertigen könnten. Daher könne auf die Einräumung eines Verschuldens durch die Beklagte insoweit nicht geschlossen werden.

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Quelle:

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021 – 144 C 126/21

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