Welcher ist der beste Streitwert-Ermittler für alle Rechtsgebiete?

Bevor Sie einen Anwalt beauftragen oder klagen, müssen Sie den Streitwert kennen. Er bestimmt, wie viel Ihr Verfahren kostet — und welches Gericht zuständig ist. Dieser kostenlose Rechner ermittelt Ihren Streitwert in zwei Schritten: für Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht und sechs weitere Rechtsgebiete — nach GKG, FamGKG und ZPO, Stand 2026.


Streitwert-Ermittler 2026

Streitwert überschlägig berechnen – für alle wichtigen Rechtsgebiete

GKG · FamGKG · ZPO · Stand 2026
1 · Rechtsgebiet
2 · Angaben

Um welches Rechtsgebiet geht es?

Wählen Sie das Rechtsgebiet – der Rechner fragt dann gezielt die richtigen Angaben ab.

💰
Geldforderung
Schulden, Darlehen, Schadensersatz, Kaufpreis
🏠
Mietrecht
Kündigung, Räumung, Mieterhöhung, Kaution
💼
Arbeitsrecht
Kündigung, Lohnforderung, Abmahnung, Zeugnis
👨‍👩‍👧
Familienrecht
Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht
📋
Erbrecht
Pflichtteil, Erbanteil, Erbschaftsklage
🛍️
Kaufrecht
Rücktritt, Minderung, Gewährleistung
🏛️
Verwaltungsrecht
Behörde, Baugenehmigung, Bescheide
🌳
Nachbarrecht
Grenzstreit, Lärm, Überbau, Immissionen
🔧
Werkvertrag
Handwerker, Baumangel, Werklohn

Ihre Angaben


Erst mit dem Streitwert kann man die Anwaltskosten berechnen

Sobald sie den ungefähren Streitwert ermittelt haben, können Sie mit unserem kostenlosen RVG-Rechner auch die ungefähren Anwaltskosten und Prozesskosten ermitteln. Hier geht es zum RVG-Rechner.


Was ist der Streitwert — und warum ist er so wichtig?

Der Streitwert (auch: Gegenstandswert oder Verfahrenswert) ist der Euro-Betrag, der den wirtschaftlichen Wert eines Rechtsstreits beschreibt. Er ist keine Summe, die tatsächlich gezahlt wird — er ist die Berechnungsgrundlage für alles, was ein Verfahren kostet.

Drei Dinge hängen vom Streitwert ab:

Erstens die Anwaltskosten: Jede anwaltliche Gebühr ist ein Vielfaches des aus dem Streitwert abgeleiteten Grundsatzes nach § 13 RVG. Ein höherer Streitwert bedeutet automatisch höhere Gebühren — und zwar für beide Seiten. Zweitens die Gerichtskosten: Das Gericht berechnet seine Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ebenfalls anhand des Streitwerts. Drittens das zuständige Gericht: Seit dem 1. Januar 2026 sind Amtsgerichte für Streitwerte bis 10.000 Euro zuständig, Landgerichte für alles darüber. Das hat direkte Auswirkungen auf Anwaltszwang und Verfahrenskosten.

Achtung: Der Streitwert ist nicht mit den Prozesskosten identisch. Er ist nur die Basis, aus der die Kosten errechnet werden.


Streitwert nach Rechtsgebiet — die Grundregeln

Die Berechnung des Streitwerts ist gesetzlich geregelt — aber unterschiedlich je nach Rechtsgebiet. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Geldforderungen und Schadensersatz (§ 3 ZPO): Der Streitwert entspricht dem eingeklagten Betrag. Wer 8.000 Euro Schadensersatz fordert, hat einen Streitwert von 8.000 Euro. Zinsen und Nebenkosten zählen grundsätzlich nicht dazu, es sei denn, sie werden als eigenständige Forderung eingeklagt.

Mietrecht (§ 41 GKG): Bei Kündigung und Räumungsklage gilt der Jahresbetrag der Miete als Streitwert — also 12 Monatsmieten. Bei Mieterhöhungsstreitigkeiten ist der Jahresbetrag der streitigen Erhöhung maßgeblich, bei Mietminderungen der Jahresbetrag der Minderung. Mietrückstände werden bei Räumungsklagen addiert.

Arbeitsrecht (§ 42 Abs. 2 GKG): Bei der Kündigungsschutzklage gilt als Streitwert höchstens das Vierteljahresentgelt — also 3 Bruttomonatsgehälter. Bei Lohnklagen entspricht der Streitwert dem eingeklagten Betrag. Für Abmahnungen und Zeugnisklagen setzt die Rechtsprechung typischerweise 1 Bruttomonatsgehalt an.

Familienrecht (§§ 43, 45, 51 FamGKG): In Scheidungssachen gilt das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens jedoch 3.000 Euro und maximal 1.000.000 Euro. Unterhalt wird nach dem Jahresbetrag berechnet. Für Sorgerechtssachen gilt seit dem 1. Juni 2025 ein Regelwert von 3.000 Euro, für Umgangssachen 1.500 Euro.

Erbrecht (§ 6 ZPO): Bei Pflichtteilsklagen entspricht der Streitwert dem eingeklagten Pflichtteilsbetrag. Bei Erbanteilsklagen gilt der Wert des streitigen Erbteils — also Nachlasswert multipliziert mit der Erbquote.

Verwaltungsrecht (§ 52 GKG): Betrifft der Streit eine bezifferte Geldleistung, gilt dieser Betrag als Streitwert. Ohne konkrete Anhaltspunkte greift der gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro. Bei Baugenehmigungsstreitigkeiten setzen Gerichte typischerweise 10 bis 25 Prozent der Baukosten an.


Neue Zuständigkeitsgrenze ab 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 hat sich die Zuständigkeitsgrenze zwischen Amts- und Landgericht geändert: Amtsgerichte sind nun für Streitwerte bis 10.000 Euro zuständig — früher lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das hat praktische Folgen: Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, die Verfahren sind kostengünstiger und bürgernaher. Vor dem Landgericht ist ein Anwalt Pflicht — was die Kosten erhöht, aber auch die Qualität der Vertretung sichert. Der Streitwert-Ermittler zeigt Ihnen automatisch, welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist.


Streitwert und Prozesskostenrisiko — so hängt beides zusammen

Wer den Streitwert kennt, kann das vollständige Kostenrisiko berechnen. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro und einer Klage mit Gerichtsverhandlung entstehen beispielsweise:

Position Betrag
Eigener Anwalt (Brutto, inkl. MwSt.) ca. 1.647 €
Gegnerischer Anwalt ca. 1.647 €
Gerichtskosten (3,0 GKG) ca. 1.359 €
Gesamtrisiko bei Verlust ca. 4.653 €

Der nächste Schritt nach diesem Rechner: Geben Sie Ihren ermittelten Streitwert in den RVG-Rechner ein — und erhalten Sie das vollständige Kostenrisiko in Sekunden.


Was der Streitwert nicht ist

Viele Laien verwechseln den Streitwert mit den tatsächlichen Prozesskosten oder mit dem Betrag, den sie zahlen müssen. Drei wichtige Klarstellungen:

Der Streitwert ist keine Zahlungspflicht, sondern nur die Berechnungsbasis. Die tatsächlichen Kosten sind Bruchteile davon — abhängig von Verfahrensart und Ergebnis. Außerdem setzt das Gericht den Streitwert endgültig selbst fest. Wer den Streitwert zu hoch oder zu niedrig ansetzt, kann dies über eine Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG) anfechten. Und schließlich: Wer den Prozess gewinnt, bekommt seine Kosten in der Regel erstattet — wer verliert, trägt alles.


Häufige Fragen zum Streitwert

Was ist der Unterschied zwischen Streitwert, Gegenstandswert und Verfahrenswert? Alle drei Begriffe bezeichnen im Kern dasselbe: den wirtschaftlichen Wert einer Rechtssache als Basis für die Kostenberechnung. Der Begriff „Streitwert“ wird in gerichtlichen Zivilverfahren verwendet, „Gegenstandswert“ meist im außergerichtlichen Bereich durch den Anwalt, „Verfahrenswert“ im Familienrecht nach dem FamGKG. Inhaltlich unterscheiden sich die Begriffe nicht wesentlich.

Wer setzt den Streitwert fest? In gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Streitwert durch Beschluss fest (§ 63 GKG). Parteien und Anwälte können einen eigenen Wert vorschlagen, das Gericht prüft diesen aber und kann abweichen. Im außergerichtlichen Bereich bestimmt der Anwalt den Gegenstandswert nach dem RVG.

Was passiert, wenn der Streitwert falsch angesetzt wird? Zu hoch angesetzte Streitwerte erhöhen die Gebühren unnötig. Zu niedrig angesetzte können die Klage erschweren. Gegen einen falschen Streitwert kann Streitwertbeschwerde eingelegt werden. Anwälte haben nach § 32 RVG ein eigenes Recht, eine korrekte Streitwertfestsetzung zu beantragen.

Zählen Zinsen zum Streitwert? Grundsätzlich nicht. Nach § 4 ZPO bleiben Früchte, Zinsen und Kosten bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nur wenn Zinsen als eigenständige Hauptforderung eingeklagt werden, erhöhen sie den Streitwert.

Kann der Streitwert während des Verfahrens steigen? Grundsätzlich nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG). Nachträgliche Wertänderungen des Streitgegenstands ändern den Streitwert nicht. Werden aber neue Anträge hinzugefügt, kann der Streitwert steigen.


Hinweise zur Berechnung

Die Ergebnisse dieses Streitwert-Ermittlers basieren auf den gesetzlichen Vorschriften der §§ 3–9 ZPO, §§ 39–60 GKG sowie den Bestimmungen des FamGKG (Stand 2026). Sie dienen der überschlägigen Orientierung. Den endgültigen Streitwert setzt das Gericht durch Beschluss fest. Bei komplexen Sachverhalten — insbesondere wenn mehrere Ansprüche verbunden werden oder Gegenforderungen bestehen — kann der tatsächliche Streitwert abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Stand: April 2026 · Quellen: §§ 3–9 ZPO, §§ 39–60 GKG, FamGKG, RVG · Neue AG-Zuständigkeitsgrenze ab 1.1.2026 (BGBl I Nr. 318/2025)