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Rechtsnews 13.03.2012 Julia Brunnengräber

Kriegsdienstverweigerung zweier Bundeswehr-Sanitäter

Das Thema in diesem Fall ist Kriegsdienstverweigerung. Wird ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt, muss ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Die Frage lautet, wem diese zusteht – auch Berufssoldaten, die sich bereits für eine bestimmte Zeit zum Dienst verpflichtet haben? Konkret ging es um Sanitätsoffiziere.

Anträge auf Kriegsdienstverweigerung zweier Sanitäter waren abgelehnt worden

Zwei Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit sind, stellten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung. Sie wollten, dass für sie das Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Ihre Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wurden aber vom früheren Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Das entsprechenende Bundesamt trägt mittlerweile die Bezeichnung “Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben”. Auch die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts sprach nicht den Sanitätsoffizieren Recht zu, sondern dem genannten Bundesamt. Die Gründe beider Vorinstanzen waren folgende: Die Soldaten hatten sich freiwillig zu ihrem Dienst verpflichtet – mit einem Vertrag, der sie als Soldaten auf Zeit bestimmt. Sie galten als Berufssoldaten und hatten daher während dieser Zeit der Verpflichtung keinen Anspruch auf Rechtsschutzbedürfnis. Das Anerkennungsverfahren zur Kriegsdienstverweigerung gestanden die Vorinstanzen den Sanitätern nicht zu. Deshalb klagten diese vor dem Bundesverwaltungsgericht, das eine Entscheidung zu fällen hatte.

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BVerwG: Auch den Sanitätern steht Rechtsschutzbedürfnis zu

Das BVerwG entschied zugunsten der Sanitätsoffiziere. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG ist dabei ausschlaggebend gewesen. Demzufolge darf jeder Dienst in der Bundeswehr verweigert werden – auch der Sanitätsdienst. Zuvor war angenommen worden, dass Verfahren stehe Sanitätern nicht zu, da ihr Dienst waffenlos sei. Man nahm an, sie könnten höchstens vorzeitige Entlassung verlangen. Das BVerwG hält das aber für unzumutbar. Zudem kompliziere es den Sachverhalt. Es sei also “nicht tragfähig” und in der Praxis nicht angemessen geeignet. Demnach haben alle “aktiven Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr”, “ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr” Recht darauf, dass ihr Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer berücksichtigt wird, laut Pressemitteilung des BVerwG. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben muss dann ein Anerkennungsverfahren durchführen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012, Az.: BVerwG 6 C 11.11; BVerwG 6 C 31.11

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