Rechtsnews 31.03.2008 Christian Schebitz

Kein Freibrief für Filesharer

In einem Artikel der FAZ über die Konsequenzen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorratsdatenspeicherung heißt es, dass illegale Tauschbörsenbenutzer womöglich nun freie Bahn hätten. Das BVerfG hatte in einer Eilentscheidung die Herausgabe auf Vorrat gespeicherter Daten untersagt, wir berichteten. Lediglich zur Verfolgung schwerer Straftaten dürfen diese genutzt werden. So schlussfolgerte man in dem FAZ-Artikel, dass die Verfolgung von illegalen Musiktauschern praktisch zum erliegen kommen müsste, da das Tauschen von Musik nicht als schwere Straftat gilt. Ähnlich sehen das laut FAZ auch die Datenschutzbeauftragten Peter Schaar (Bund), der „ganz erhebliche Konsequenzen“ für die Praxis der Musikindustrie erwarte und  Thilo Weichert (Schleswig-Holstein), der noch weiter geht: „Die jüngste Initiative des Bundesrates zur Nutzung der Vorratsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen ist einzustampfen.“ Die Fakten stimmen soweit. Die Daten dürfen derzeit nur zur Verfolgung schwerer Straftaten benutzt werden, wozu das Tauschen von Musikstücken nicht zählt, doch ist der Freibrief für Musikbörsennutzer nicht erteilt. So erläutert Daniel Eckstein vom jurabilis!-Blog ausführlich, warum das Urteil des BVerfG keine Lizenz zum Filesharing ist. Zwar würden die Vorratsdaten zurückgehalten, Abrechnungsdaten wären jedoch nach wie vor verfügbar. Diese kann und muss der Provider speichern. Mit Ihnen können ebenfalls IP-Adressen zu Benutzern führen. Entsprechend harsch geht Alexander Hartmann (ebenfalls jurabilis! Autor) mit diesem Artikel ins Gericht. Sein Kommentar zum FAZ Artikel trägt den Titel “Wenn Laien schreiben..” Darin bemängelt Hartmann die undiffernzierte Behandlung des Themas. Quellen und Links

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