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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 19.10.2011 Simon Wolpert

Die Ausmerzung der Shisha-Bars in Bayern

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Rauchverbot in Gaststätten, insbesondere in Shisha-Cafés, mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die Popularklage der Antragsteller gegen das per Volksentscheid eingeführte Gesundheitsschutzgesetz wurde abgewiesen. Die Klage sei wegen Art. 80 Landeswahlgesetz unzulässig, das Rauchverbot erfasse ebenfalls das Rauchen einer Wasserpfeife, so der VerfGH Bayern. Der Sachverhalt Die Antragsteller sind allesamt Betreiber von Shisha-Cafés in verschiedenen bayerischen Städten. In diesen Gaststätten werden üblicherweise Wasserpfeifen angeboten. Die Antragsteller machen klar, dass der Begriff des Rauchens im Gesundheitsschutzgesetz nicht ausreichend definiert ist, zudem sind Shisha-Cafés nicht mit herkömmlichen Gaststätten zu vergleichen, da das Rauchen einer Wasserpfeife elementarer Bestandteil eines Besuches eines solchen Cafés ist. Auch sei wissenschaftlich noch nicht erwiesen, dass der Rauch der Wasserpfeifen für Dritte tatsächlich gesundheitsschädigend ist. Die Ausmerzung eines kompletten Wirtschaftszweigs sehen die Antragsteller deshalb als nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung Insgesamt hält das VerfGH Bayern die Popularklage für unzulässig. Art. 80 LWG (Landeswahlgesetz) sieht ein besonderes Verfahren bei der Prüfung von Volksentscheiden vor. Der Verfassungsgerichtshof darf sich erst im Anschluss an dieses Verfahren mit der Sache befassen. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14.04.2011 (Az.: 13-VII-08) über die Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots entschieden. Weiter führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass er nicht dafür zuständig sei, festzustellen, ob das Rauchen von tabakfreien Ersatzstoffen unter das Verbot fällt. Die Feststellung müssten andere Gerichte vornehmen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. September 2011, Az.: 12-VII-10

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