Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Diplomatenstatus

Diplomatenstatus

Diplomaten verfügen aufgrund ihrer beruflichen Zugehörigkeit über den Diplomatenstatus. Dieser soll ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wie die Verbesserung der internationalen Beziehungen und die Vorbereitung von außenpolitischen Entscheidungen erleichtern. Der Diplomatenstatus erstreckt sich im Regelfall auch auf die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden Familienmitglieder und teilweise auch auf das angestellte Personal.

Unverletzlichkeit der Person und der Räumlichkeiten

Nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ist die Person des Diplomaten unverletzlich und darf weder festgehalten noch verhaftet werden. Auch die Mission und die Privatwohnung des Diplomaten sind unverletzlich und dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Eine Durchsuchung, Beschlagnahmung, Pfändung oder Vollstreckung ist ebenfalls nicht gestattet. Denselben Bestimmungen unterliegen auch die Papiere, die Korrespondenz sowie das Vermögen des Diplomaten (Art. 30).

Immunität

Der Diplomat genießt darüber hinaus Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, nicht jedoch vor der des Entsendestaates. Außerdem ist er nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen (Art. 31). Die Immunität kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Entsendestaates aufgehoben werden.

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Befreiung von Steuern

Zusätzlich ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern sowie von persönlichen oder öffentlichen Dienstleistungen befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Zölle für Gegenstände für den amtlichen oder persönlichen Gebrauch.

 

Quelle:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue01.html

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