Culpa in contrahendo (cic/c.i.c.)
Culpa in contrahendo bedeutet zu deutsch “Verschulden bei Vertragsschluss”. Man bezeichnet so ein Verschulden zwischen Aufnahme der Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss. Die c.i.c. ist durch die Kette §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt 3 Situationen, durch die ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wird.
- § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen
- § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, das Betreten eines Geschäfts mit Kaufabsicht, also die Anbahnung eines Vertrags.
- § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt, also beispielsweise das Betreten eines Geschäfts, um sich beraten zu lassen. Beispiel: Käufer K betritt einen Elektrogroßhandel, um sich einen neuen Laptop zu kaufen. Als er zur Kasse schreiten will, rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich hierdurch eine Verletzung zu.
Unter Umständen gilt die Haftung aus c.i.c. auch gegenüber Dritten, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen (Palandt-Grüneberg, § 328 Rn. 15).
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Beispiel: Ein Vater betritt mit seinem Sohn einen Elektrogroßhandel, um sich einen neuen Laptop zu kaufen. Als die Beiden zur Kasse schreiten wollen, rutscht der Sohn auf einer Bananenschale aus und zieht sich eine Verletzung zu.