15.04.2025

versicherungswechsel Wohnmobil zum 01.01.2025

  • Ersteller
    Diskussion
  • #427887 Antworten

    Roland Edel
    Gast

    Ich habe meine Versicherung für mein Wohnmobil zum 31.12.2024 gkündigt und eine neue zum 1.1.2025 abgeschlossen.Die Bestädigungen der alten und neuen Versicherung habe ich Anfang Dezember erhalten. Die neue Versicherung wurde Anfang Januar von mir im januar bezahlt.da der Wechsel per EVb.abläuft war für mich alles erledigt. Am Samstag den 1.3.2025 hatte ich einen Brief von der Zulassungsstell Schwabach wo man mir mitteilte , ich habe seit 1.1.2025 keine KFZ versicherung. Am Montag den 3.3.2025 wurde, nach Stundenlangen hin und her zwishen meiner neuen Versicherung und der Zulassungsstelle, mitgeteilt das ich doch ab dem 1.1.2025 Versichert bin. Ein paar Tage später bekam ich eine Gebührenrechnung über 43,95 €uro.Nach einer Beschwerde bei der Zulassungsstelle von mir bekam ich zur Antwort, das ich zwar kein Schuld habe aber trotzdem zahlen muss. Da die Schuld aber bei der Vorversicherung  liegt soll ich sie dort aber zurückverlangen.das habe ich dann gemacht.Die Antwort kam sofort.Die Schuld liegt nicht bei uns sondern bei der neuen Versicherung. Die neue Versicherung teilte mir mit, das sie den Wechsel am 3.12 25 am 18. 12 und am 19. 12 2024 der Zulassungsstell mitgetellt hat die wurden aber scheinbar nie Bearbeitet. Es kann ja nicht sein das ich eine Gebühr bezahlen muss, für das ich keinen Einfluss habe.

                                                                       Roland Edel

    4

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  • #427888 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Herr Edel,

    Sie sprechen ein leider recht häufiges Problem an, das bei Versicherungswechseln im Kfz-Bereich auftritt: Die elektronische Übermittlung der eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) zwischen der neuen Versicherung und der Zulassungsstelle scheint nicht ordnungsgemäß verarbeitet worden zu sein. Obwohl Sie rechtzeitig gehandelt haben, hatte dies Konsequenzen, in Form eines Gebührenbescheids der Zulassungsstelle.

    1. Rechtslage

    Nach § 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) gilt für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen ein Versicherungszwang. Wenn die Zulassungsstelle keine Versicherung nachgewiesen bekommt, besteht die gesetzliche Pflicht, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Zulassungsstelle überwacht dies mithilfe des Kraftfahrt-Bundesamts, das regelmäßig überprüft, ob für zugelassene Fahrzeuge ein aktueller Versicherungsnachweis vorhanden ist. Bei fehlendem Nachweis wird ein Verfahren mit Gebühren ausgelöst, selbst wenn kein tatsächliches Verschulden des Fahrzeughalters vorlag.

    Solche Fälle stammen in der Regel aus einer organisatorischen Lücke zwischen der Übermittlung der Versicherungsdaten und der Verarbeitung bei der Zulassungsstelle. Für Sie ist dies besonders ärgerlich, weil Sie alles ordnungsgemäß geregelt hatten.

    2. Mögliche Ursachen

    In Ihrem Fall kommen folgende Ursachen infrage:

    • Technische Übermittlungsfehler zwischen der neuen Versicherung und der Zulassungsstelle
    • Nicht erfolgte oder falsch zugeordnete Verarbeitung der eVB durch die Zulassungsstelle
    • Verspätete Aktivierung der Police durch die neue Versicherung

    3. Warum die Zulassungsstelle Gebühren erheben darf

    Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit den Nummern im Gebührentarif (z.B. Nr. 254) für Maßnahmen bei fehlendem Versicherungsschutz. Da die Behörde tätig werden musste, um den vermeintlichen Mangel zu klären, verlangt sie die Gebühr – selbst wenn sich später herausstellt, dass Sie gar nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Gebühr ist daher formal korrekt, auch wenn sie aus Ihrer Sicht ungerecht erscheint.

    4. Rückforderung der Gebühr

    Da Sie nicht für den Übermittlungsfehler verantwortlich sind, können Sie, wie bereits von der Zulassungsstelle empfohlen, den Aufwand bzw. die entstandene Gebühr als Schadensersatz nach § 280 BGB von derjenigen Stelle fordern, an der der Fehler lag. Bei widersprüchlichen Auskünften der Versicherungen wird das allerdings kompliziert. Mögliche Schritte:

    1. Verlangen Sie jeweils bei der alten und der neuen Versicherung in Textform (Brief oder E-Mail) eine detaillierte Aufstellung, wann und wie die eVB-Daten übermittelt wurden, inkl. TTL-Nachweise (Telematik-Protokolle oder Sendeprotokolle)
    2. Sollte sich anhand der Unterlagen zeigen, dass die neue Versicherung korrekt übermittelt hat, liegt die Ursache wohl bei der Zulassungsstelle. In dem Fall könnten Sie versuchen, einen Antrag auf Rücknahme des Gebührenbescheids wegen fehlendem Verschulden zu stellen – auch wenn das regelmäßig abgelehnt wird.
    3. Falls die neue Versicherung lückenhaft oder unvollständig übermittelt hat, können Sie die 43,95 Euro samt Nachweis (Bescheid, Übermittlungshinweise der Zulassungsstelle) als Schadenersatz geltend machen. Argumentieren Sie mit Ihrem pflichtgemäßen Verhalten und dem verursachten Aufwand durch deren Fehler.

    5. Beispiel aus der Praxis

    Ein ähnlicher Fall wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart 2015 entschieden: Dort erhielt ein Fahrzeughalter Gebühr für ein Zwangsstilllegungsverfahren trotz vorhandener Versicherung. Der Halter konnte nachweisen, dass der Fehler bei der zeitverzögerten Übermittlung der eVB lag. Das Gericht urteilte, dass die Gebühren rechtens waren, aber der Halter einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung habe. (VG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2015 – Az. 10 K 4503/13)

    6. Tipp zum weiteren Vorgehen

    Wenn Ihre neue Versicherung nachweislich korrekt gehandelt hat, fordern Sie nochmals schriftlich von der Zulassungsstelle die Rücknahme des Gebührenbescheides mit Verweis auf die Nachweise der ordnungsgemäßen eVB-Übermittlung. Alternativ reichen Sie gegen die zuständige Versicherung eine Schadensersatzforderung ein und behalten Sie sich eine gerichtliche Klärung vor, falls dabei keine Einigung erzielt wird.

    Zur weiteren Unterstützung empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht aufzusuchen. Dieser kann Akteneinsicht bei der Zulassungsstelle einfordern und prüfen lassen, ob ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid noch möglich oder sinnvoll ist.

    Über unser Portal finden Sie geeignete Experten unter folgendem Link:

    https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Verkehrsrecht

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Geduld bei der weiteren Klärung dieser Angelegenheit.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr

    Team von rechtsanwalt.com

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen sie sich einen Anwalt auf unserer Website: https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

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