20.07.2025

Minijob-Arbeitsunfähigkeit

  • Ersteller
    Diskussion
  • #428698 Antworten

    Anonym
    Gast

    Guten Tag,
    İch bin seit 05/2025 bei einem Reinigung Firma als Reinigungskraft beschäftigt(Minijob).Laut AV, 8 stunden in die Woche ( nur Samstags). Letzte Monat habe Op (Knie)gehabt,vor dem OP ich war auch krank.Au weiterhin gesendet,also AG informiert.Zwischenzeitlich eine Tag Urlaub genommen.
    Meine frage ist; Sie sagen bei Minijobs, Urlaub und Krank ist UNBEZAHLT…. (habe ich insgesamt 6 Wochen lang krankgeschrieben und noch 3-4 Tage Restliche Urlaub ).
    Was kann ich dagegen machen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Danke im Voraus
    Bülent Yalcin

  • Autor
    Antworten
  • #428717 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Herr Yalcin,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub im Minijob. Ich erkläre Ihnen gern Schritt für Schritt, welche Rechte Sie in Ihrer Situation haben und was Sie konkret tun können.

    1. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auch als Minijobber haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Das gilt unter folgenden Bedingungen:

    • Sie sind länger als 4 Wochen im Betrieb beschäftigt (die sogenannte Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG).
    • Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch ein ärztliches Attest richtig und rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt.
    • Die Erkrankung selbst ist kein Fall von vorsätzlicher Selbstschädigung (das trifft bei Ihnen nicht zu).

    In Ihrem Fall scheint das zutreffend zu sein: Sie arbeiten seit Mai 2025, damit ist die Wartezeit erfüllt. Wenn Sie seit über einem Monat krankgeschrieben sind, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG).

    Ihr Arbeitgeber ist also verpflichtet, für die ausgefallene Arbeitszeit an Samstagen (8 Stunden pro Woche) während Ihrer Krankheit das Gehalt weiterzuzahlen – nicht nur bei einer Vollzeitstelle, sondern auch beim Minijob.

    2. Anspruch auf bezahlten Urlaub

    Auch bei einem Minijob besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Bei nur einem Arbeitstag pro Woche, wie bei Ihnen (Samstag), reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilig:

    • 1 Arbeitstag pro Woche = 4 Urlaubstage pro Jahr (als gesetzlicher Mindesturlaub)

    Wenn Sie also z.B. 4 Urlaubswochen nehmen, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, für je einen Samstag bezahlt freigestellt zu werden. Auch dieser Urlaub ist zu vergüten – bezahlter Urlaub bedeutet, Sie erhalten Ihr übliches Gehalt (einen Durchschnittswert nach der Arbeitszeit der letzten 13 Wochen, § 11 BUrlG).

    3. Was Sie konkret tun können

    Ihr Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, sowohl im Krankheitsfall als auch beim gesetzlichen Urlaub eine Bezahlung zu leisten. Wenn er sich weigert, könnten Sie folgende Schritte ergreifen:

    • Bitten Sie zunächst schriftlich um eine korrekte Auszahlung für Krankheits- und Urlaubstage. Fügen Sie Atteste und Urlaubsanträge als Nachweis bei.
    • Setzen Sie dem Arbeitgeber eine Frist zur Zahlung (z. B. zwei Wochen), unter Hinweis auf § 3 EntgFG und § 11 BUrlG.
    • Wenn keine Reaktion erfolgt, können Sie über das Arbeitsgericht Ihren Anspruch geltend machen – kostenfrei möglich in der ersten Instanz, auch ohne Anwalt. Besser ist jedoch die Unterstützung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

    4. Anwaltliche Hilfe

    Da hier Ihre Rechte klar auf Seiten des Arbeitnehmers liegen, sollten Sie über eine arbeitsrechtliche Beratung nachdenken. Gerade im Minijob-Bereich erleben viele Arbeitnehmer, dass formell ihre Ansprüche gekürzt oder missachtet werden.

    Nutzen Sie gern diesen Link zur Anwaltssuche für das Fachgebiet Arbeitsrecht:

    https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=arbeitsrecht

    Alternativ oder ergänzend können Sie eine telefonische Erstberatung über unsere deutsche Rechtsanwaltshotline erhalten:

    https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

    Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie bald Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Rechtsanwalt

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29 € inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website. https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

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