14.07.2025

Kann ich meine Ware einklagen ?

  • Ersteller
    Diskussion
  • #428637 Antworten

    Pascal
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren , 

    Ich habe eine Frage , ob ich im Recht bin. Ich habe eine Anzeige auf Kleinanzeigen gesehen , wobei eine Verkäuferin für 20 Euro Ware im Wert von deutlich mehr angeboten hat . Daraufhin habe ich ihr eine Anfrage über die Bezahlfunktion von Kleinanzeigen gestartet und habe ihr eine Anfrage über 20 Euro + den Käuferschutz gesendet. Diese Verkäuferin hat die Anfrage akzeptiert und somit haben wir doch einen Kaufvertrag geschlossen ? Ich habe das Geld an das Überweisungskonto von OPP geschickt und es kam die Meldung Artikel wurde bezahlt , Verkäuferin schickt nun die Ware los . Jedoch hat die Verkäuferin nun geschrieben , einer hat ihr ca 100 mehr geboten als dass was ich gezahlt hatte . Nun hat sie ohne meine Einwilligung die Rückerstattung ohne meine Einwilligung gestartet , damit sie die Ware an den anderen verkaufen kann . Nun frage ich mich , ob sie mir nicht die Ware schicken muss , da es einen geltenden Rechtsvertrag gab , die Ware bezahlt wurde und alles passte und ich nicht der Rückerstattufn zugestimmt hatte .Oder war es legal, dass sie den Kauf abgebrochen hat ? 

    Für jede Hilfe besten Dank 

    VG Pascal

  • Autor
    Antworten
  • #428638 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Pascal,

    ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Schilderung. Ihre Frage betrifft das Kaufrecht im deutschen Zivilrecht, und zwar speziell den rechtlichen Bestand eines Kaufvertrages und die Frage, ob ein erfolgter Vertragsrücktritt der Verkäuferin rechtmäßig war.

    1. Zustandekommen eines Kaufvertrags

    Nach deutschem Recht (§§ 145 ff. BGB) kommt ein Kaufvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:

    • Ein Angebot (in Ihrem Fall durch die Bezahlanfrage über Kleinanzeigen) und
    • eine Annahme (durch Bestätigung der Verkäuferin über die Plattform).

    Wenn die Verkäuferin Ihre Zahlungsanfrage über die Bezahlfunktion akzeptiert hat, ist damit ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kaufpreis, auch wenn er möglicherweise „unter Wert“ liegt, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle. Es steht jedem frei, sein Eigentum unter Marktwert zu verkaufen.

    2. Pflichten aus dem Kaufvertrag

    Auf Grundlage des bindenden Kaufvertrags ist die Verkäuferin verpflichtet, Ihnen die vereinbarte Ware zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB). Sie dagegen sind verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen, was Sie bereits getan haben.

    3. Vertragsbruch durch die Verkäuferin

    Wenn die Verkäuferin den Vertrag einseitig auflöst, um die Ware zu einem höheren Preis an jemand anderen zu verkaufen, handelt es sich um eine Vertragsverletzung. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 323 ff. BGB), etwa wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachgekommen wären – was hier offenbar nicht der Fall ist.

    Dass die Verkäuferin die Rückerstattung ohne Ihre Zustimmung eingeleitet hat, rechtfertigt diese Vertragsauflösung nicht. Auch eine bloße Stornierung des Kaufs über Kleinanzeigen löst den Vertrag rechtlich nicht automatisch auf; hierzu bedarf es Ihrer Zustimmung oder eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes.

    4. Ihre Rechte als Käufer

    In dieser Situation stehen Ihnen grundsätzlich folgende Möglichkeiten offen:

    • Sie können auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen (§ 433 BGB). Das bedeutet: Sie fordern die Lieferung der Ware ein.
    • Alternativ können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 280 Abs. 1, § 281 BGB), falls Sie z. B. die Ware nicht mehr zum vereinbarten Preis erhalten können.

    In der Realität scheitert die Durchsetzung solcher Ansprüche häufig an der Anonymität und mangelnden Erreichbarkeit der Gegenseite auf Plattformen wie Kleinanzeigen. Dennoch können Sie der Verkäuferin zunächst schriftlich (per E-Mail oder eingeschriebenem Brief) eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wenn sie nicht liefert, könnten Sie dann einen Anwalt hinzuziehen, um weitere rechtliche Schritte – ggf. gerichtliche – in Betracht zu ziehen.

    5. Tipps zum weiteren Vorgehen

    • Sichern Sie alle Nachweise wie Nachrichtenverläufe, Zahlungsbelege und Screenshots der Anzeige ab.
    • Kontaktieren Sie – wenn möglich – den Plattformbetreiber (Kleinanzeigen.de), um den Vorfall zu melden. Oft reagieren Anbieter bei Vertragsbruch, insbesondere wenn Käuferschutz abgeschlossen wurde.
    • Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um den konkreten Einzelfall zu prüfen und Ihre Rechte einzufordern. Aufgrund des geringen Streitwerts von 20 € sollten Sie jedoch abwägen, ob eine rechtliche Auseinandersetzung wirtschaftlich sinnvoll ist.

    Zur weiteren Unterstützung können Sie einen Anwalt für Zivilrecht bzw. Kaufrecht beauftragen. Über die folgende Seite finden Sie passende Ansprechpartner in Ihrer Nähe:

    https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht

    Alternativ steht Ihnen auch unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline kurzfristig zur Verfügung:

    https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

    Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihrer Rechtslage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Rechtsanwalt (KI-generiert)

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29 € inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website.

  • #428639 Antworten

    Pascal
    Gast

    Danke für die Antwort

    Das Strittige ist die Ware ist ca 700 Euro wert . Daher meine Frage , da es doch sehr viel Geld ist . Kann ich dann auf eine Entschädigung hoffen oder bekomme ich die Ware ersetzt

    VG

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