Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 18.06.2014

Die Verteilung der Haftung nach spanischem Recht


I.
Folgender Sachverhalt war zu entscheiden:
Der deutsche, sich im Urlaub befindliche Kläger bog in Spanien mit seinem Pkw von einer Hauptstraße auf eine Nebenstraße ab, die für ihn überraschend steil anstieg.
Der Kläger behauptete, er habe heruntergeschaltet. Dadurch habe sich seine Geschwindigkeit verringert.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten, ein spanischer Motorrollerfahrer, fuhr ein Stück hinter dem Kläger her. Als er die Kurve passiert hatte, befand sich überraschend für ihn dort plötzlich das Fahrzeug des Klägers. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge.
Der Beklagte behauptete, er habe noch angehalten. Der Pkw sei rückwärts auf seinen stehenden Roller gerollt, während der Kläger vortrug, der Roller sei mit zu hoher Geschwindigkeit um die Kurve gefahren und auf sein langsam vorwärts fahrendes Fahrzeug aufgefahren.

II.
Das AG Frankfurt am Main (Zuständigkeit nach Art. 8 ff EUGVVO Nr. 44/2001) vernahm die Zeugen beider Parteien. Diese bestätigten jeweils den Vortrag der Partei, von der sie benannt worden waren.
In der Beweiswürdigung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass keiner der Zeugen glaubwürdiger als die anderen gewesen seien. Die Klage des Klägers wurde daher abgewiesen.
Diese Entscheidung war nach dem spanischen Recht unzutreffend.

a)
Nach dem deutschen Recht hätte das Gericht bei einer Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Kläger 50 % des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen sind. Das deutsche Recht war aber nicht anwendbar, da sich der Unfall mit einem Spanier in Spanien ereignet hatte.

b)
Anders nach spanischem Recht.
Nach spanischem Recht kann nur aus Verschulden gehaftet werden und nicht, wie in Deutschland, auch aus der Betriebsgefahr. Hier hat das Amtsgericht noch richtig entschieden.
Dann wendet jedoch das Amtsgericht das Recht falsch an:
1. Der Schädiger kann in Spanien nur dann seine Haftung ausschließen, wenn er beweist, sorgfältig gehandelt zu haben.
Doch genau dies ist der Beklagten – auch nach der Auffassung des Amtsgerichts – nicht gelungen. Nicht der Kläger als Geschädigter muß beweisen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft gehandelt hat, sondern der Versicherungsnehmer bzw. die Beklagte als Schädiger muß das Gericht überzeugen, dass der Versicherungsnehmer sorgfältig gehandelt hat.
Wenn das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Unfallhergang unaufklärbar ist, hat der Schädiger und damit die Beklagte gerade den notwendigen Beweis nicht erbracht.
2. Kommt man hingegen zu der Auffassung, dass beide Beteiligte für den Unfall in gleicher Weise verantwortlich sind, können sie nach dem spanischen Recht gegenseitig keinen Schadensersatz verlangen.
Diese Möglichkeit lag jedoch nach der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht vor. Ein non-liquet bedeutet, dass man nicht weiß, wer für den Unfall verantwortlich ist.

3. Können hingegen beide Unfallbeteiligten nicht den Nachweis erbringen, dass sie unschuldig sind, so trägt nach spanischem Recht jeder den Schaden des anderen.

c)
Nach der Auffassung des Amtsgerichts war der Unfallhergang unaufklärbar. Das bedeutet aber, dass der Versicherungsnehmer zum einen nicht beweisen kann, dass er sorgfältig gehandelt hat und zum anderen, dass keiner der Beteiligten beweisen kann, dass er unschuldig ist.
Die Konsequenz ist, dass die Beklagte den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu zahlen hat und der Klage statt zu geben war.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main (2-15 S 9/13) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und sodann der Klage in vollem Umfang statt gegeben.

III.
Zu erwähnen ist noch, dass nach spanischem Recht im Falle, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherung die Zahlung verweigert, für die ersten zwei Jahre nach dem Unfall Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent und ab dem dritten Jahr von mindestens 20 % pro Jahr zu zahlen sind.

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Rechtsanwalt
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