Zeitbestimmung
In § 163 BGB ist die Zeitbestimmung geregelt und wird auch als Befristung bezeichnet. Eine Zeitbestimmung liegt dann vor, wenn für die Wirkung eines Rechtsgeschäftes bei dessen Vornahme ein Anfangs- und/oder Endtermin bestimmt wurde. Man unterscheidet zwischen aufschiebender Befristung und auflösender Befristung.
Für die aufschiebende Befristung gelten die Vorschriften über die aufschiebende Bedingung. Die Wirkung des Rechtsgeschäftes tritt erst zu einem bestimmten, vorher vereinbarten Termin bzw. bei Eintritt eines zukünftigen bestimmten Ereignisses ein.
Bei der auflösenden Befristung entfällt die Wirkung des Rechtsgeschäftes mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes oder mit Eintritt des Ereignisses. Es gelten die Vorschriften über die auflösende Bedingung.
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Ein Vertrag kann gleichzeitig sowohl aufschiebend als auch auflösend befristet sein.
Im Gegensatz zur Bedingung, bei der der Eintritt eines Ereignisses oft ungewiss ist, ist bei der Befristung ein Termin bestimmt oder ein Ereignis gewiss, nur der Zeitpunkt nicht sicher.