Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Teilgeschäftsfähigkeit

Teilgeschäftsfähigkeit

Die Teilgeschäftsfähigkeit oder auch beschränkte Geschäftsfähigkeit ist in den §§ 106-113 BGB geregelt. Hiernach haben Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren nur in beschränktem Umfang die Möglichkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes brauchen Minderjährige in der Regel die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ihrer gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB. Eine Ausnahme ist der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das für den Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dies ist z.B. regelmäßig bei einer Schenkung an den Minderjährigen der Fall. Eine weitere Ausnahme ist in § 110 BGB geregelt, dem sog. „Taschengeldparagraphen“.  Bewirkt der Minderjährige die Gegenleistung mit eigenen Mitteln, die ihm von seinen gesetzlichen Vertretern zu diesem Zweck überlassen wurden, so ist der Vertrag ebenfalls wirksam.

Schließt der beschränkt Geschäftsfähige einen Vertrag ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter ab, so ist das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Die Wirksamkeit hängt dann von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) der gesetzlichen Vertreter ab. Ist der Minderjährige in der Zwischenzeit unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so kann er das Rechtsgeschäft selbst genehmigen.

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