Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Rücknahme/Widerruf einer Willenserklärung

Rücknahme/Widerruf einer Willenserklärung

Gibt man eine Willenserklärung ab, so wird diese nach § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Eingang beim Erklärungsempfänger wirksam und kann somit nicht mehr widerrufen werden. Die einzige Möglichkeit zur Rücknahme der Erklärung ist das Verfassen eines Widerspruchs, der vorher oder gleichzeitig mit der Willenserklärung bei dem Empfänger eingehen muss.

Weitere Möglichkeiten zur Rücknahme einer Willenserklärung sind die Anfechtungsvorschriften nach §§ 119-124, 142, 143 BGB, insofern ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine weitere Ausnahme bilden besondere Vorschriften wie die Verbraucherschutznormen, die in  § 312 BGB geregelt sind. Sich auf die Normen berufend kann der Verbraucher seine Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen. Liegt kein Widerrufsrecht vor, so bleibt der Erklärende an seine Willenserklärung gebunden.

Quellen:

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http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=6&lexi==&find=Willenserkl%E4rung_R%FCcknahme

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