Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Reisevertrag

Reisevertrag

Der Reisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, einem Reisenden vereinbarte Reiseleistungen zu erbringen. Im Gegenzug dazu muss der Reisende einen festgelegten Betrag zahlen.
Der Reisevertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags. Der Kunde sucht sich ein Angebot aus und stellt es dem Reiseveranstalter. Dann muss der Kunde darauf warten, ob der Reiseveranstalter das Angebot annimmt oder nicht. Zudem kann ein Reisevertrag per Mail, persönlich im Reisebüro und auch durch telefonische Buchung zustande kommen. Aus diesem Grund sollte man bei telefonischen und online Anfragen darauf achten, dass man nicht direkt einen Reisevertrag abschließt.

Sicherungsschein

Seit 1944 bekommen Kunden einen Sicherungsschein. Sollte der Reiseveranstalter Konkurs gehen, müssen Reisende den Urlaub nicht abbrechen und werden zurücktransportiert. Sollte die Insolvenz vor Reiseantritt stattfinden, bekommen die Kunden ihr Geld, dank Sicherungsschein, zurückerstattet.

Mangel

Kommt der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen nicht nach, muss der Reisende den Mangel vor Ort anzeigen. Dies muss bei der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters, der Notrufnummer des Reiseveranstalters oder der von dem Mangel betroffenen Einrichtung (Hotel, Busunternehmen) geschehen.
Zu dem muss der Kunde Abhilfe verlangen. Bei leichten Mängeln kann innerhalb von vier Wochen eine Preisminderung verlangt werden. Die Höhe des Minderung kann mithilfe der Frankfurter Tabelle berechnet werden. Bei schweren Mängeln kann der Reisevertrag gekündigt werden und der Reiseveranstalter muss für den Mehraufwand aufkommen (§ 651c BGB).

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