Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer

Unter der Körperschaftssteuer versteht man eine Ertragssteuer, die auf die Jahresgewinne von Körperschaften erhoben wird. Dazu gehören Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen, gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen.

Die Körperschaftssteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG). Bei Berechnung der Steuer wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die ihren Sitz im Ausland haben und so nur ihre innerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte versteuern müssen. Von der Steuer befreit sind Körperschaften des Bundes, Staatsbanken, soziale Kassen, Berufsverbände sowie Körperschaften, die kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k/koerperschaftssteuer/

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/koerperschaftsteuer.html

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