Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Interessengemeinschaft

Interessengemeinschaft

Eine Interessengemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, Institutionen oder Unternehmen. Die Gemeinschaft vertritt gemeinsame Interessen, die in den meisten Fällen vertraglich festgelegt sind. Das kann etwa in Form von Vereinen, gemeinnützigen Organisationen oder Bürgerinitiativen der Fall sein.

Innerhalb der Wirtschaft können sich auch rechtlich selbstständige Unternehmen zu einer Interessensgemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsame Interessen zu fördern. Es gibt unterschiedliche Formen, die sich etwa auf die Bereiche der Verteilung, der Produktion, der Rationalisierung oder der Gewinnverteilung erstrecken. Die Zusammenschlüsse dienen im Regelfall dazu, mehrere schwächere Unternehmen zu stärken.

Interessensgemeinschaften sind häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Diese müssen nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über einen Gesellschaftsvertrag verfügen, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung des im Vertrag bestimmten Zwecks zu fördern.

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/interessengemeinschaft.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377

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