Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fälligkeit

Fälligkeit

Unter dem Begriff der Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, zu dem ein Gläubiger seinen Anspruch auf eine Leistung geltend machen kann. Meist ist die Fälligkeit vertraglich festgelegt oder ergibt sich aus den Umständen. Der Gläubiger darf die Leistung nicht vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit fordern, während der Schuldner die Leistung jederzeit erbringen kann. Wurde keine Fälligkeitsfrist festgelegt, tritt sie nach § 271 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sofort ein.

Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht leistet, gerät er in Verzug, sobald eine Mahnung durch den Gläubiger vorliegt (§ 286 BGB). Eine Mahnung wird nicht benötigt, wenn die Leistung für einen Kalendertag festgelegt war, der Leistung ein zeitlich festgelegtes Ereignis vorausging oder der Schuldner die Leistung endgültig verweigert hat. Bei einer Entgeltforderung hat der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung Zeit, um die Leistung zu erbringen.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG002402377

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/faelligkeit-eines-anspruchs.html

http://www.juraforum.de/lexikon/faelligkeit

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