Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

eingebrachte Sachen

eingebrachte Sachen

Als eingebrachte Sachen bezeichnet man Gegenstände, die von Besuchern in eine Beherbergungsstätte mitgebracht und in den gemieteten Räumlichkeiten oder an ausgewiesenen Plätzen außerhalb aufbewahrt werden. Wenn diese gestohlen oder beschädigt werden, muss der Wirt für den Schaden aufkommen. Dies ist im sogenannten Beherbergungsvertrag geregelt, der auch weitere Regelungen und Leistungen beinhaltet.

Die Grundlagen sind in §§ 701 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Demnach muss der Gastwirt für den Zeitraum, in dem der Gast die Beherbergungsstätte besucht und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach Schadensersatz leisten. Die Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn der Schaden von dem Gast, einem seiner Begleiter, durch die Beschaffenheit der Sache oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Des Weiteren sind Fahrzeuge, in einem Fahrzeug aufbewahrte Sachen und lebendige Tiere ausgenommen. Der Gastwirt muss maximal bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des für die Beherbergung gezahlten Preises entspricht, der mindestens bei 600 und maximal bei 800 Euro für Wertsachen und sonst bei maximal 3.500 Euro liegt, haften. Unbeschränkt ist die Haftung, wenn der Schaden von dem Gastwirt oder seinen Mitarbeitern verursachte wurde oder es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Verwahrung übernommen hat.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006402377

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/beherbergungsvertrag.html

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