Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl

Als Einbruchdiebstahl bezeichnet man einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Nach § 243 des Strafgesetzbuches (StGB) ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum erfolgt. Zusätzlich muss der Zugang mithilfe von falschen Schlüsseln oder einem anderen, nicht zur Öffnung bestimmten Werkzeug erfolgen. Im Zuge des eigentlichen Diebstahls werden Gegenstände aus dem Gebäude widerrechtlich entfernt oder Behältnisse ausgebrochen. Einbruchdiebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Schäden durch Einbruchdiebstähle werden im Allgemeinen durch eine Hausratsversicherung abgedeckt. Im Versicherungswesen werden aus diesem Grund die Umstände genauer definiert. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung liegt ein Einbruchdiebstahl auch vor, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel für den Versicherungsort im Voraus durch Diebstahl oder Raub entwendet hat. Zusätzlich muss der Einbruchdiebstahl am Versicherungsort durchgeführt worden sein. Liegt hingegen ein fahrlässiges Verhalten des Opfers vor, greift der Versicherungsschutz nicht.

Quellen:

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http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__243.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/einbruchdiebstahl.html

http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2014/07/0200_Allgemeine-Bedingungenfuer-die-Einbruchdiebstahl-und-Raubversicherung-AERB2010_2014.pdf

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