Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Bindungsfrist

Bindungsfrist

Manche Bausparverträge geben dem Bausparer Anspruch auf Wohnbauprämien oder Arbeitnehmersparzulagen. Um diese staatlichen Zuschüsse zu erhalten, müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden. Darunter fällt auch die Bindungsfrist.

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Bindungsfrist sieben Jahre. Der Anspruch auf staatliche Prämien verfällt, falls Bindungsfrist nicht eingehalten wird. Ein Todesfall oder Arbeitslosigkeit des Bausparers bilden Ausnahmen.

Wohnbauprämie

Bei Abschluss eines Bausparvertrags vor dem 01.01.2009 gilt, dass ein Bausparer nach Ablauf der Bindungsfrist frei über die Wohnbauprämie verfügen kann. Bei Abschluss eines Vertrages nach dem 01.01.2009 aber gilt, dass die Wohnbauprämie für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden muss. Die Höhe der Wohnbauprämie beträgt 8,8 % auf die jährlich eingezahlten Beiträge.

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Arbeitnehmersparzulage

Wer Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, bekommt sie nach Ablauf der Bindungsfrist ausgezahlt und muss sie nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden.  Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage liegt bei 20 % auf die jährlich eingezahlten Beiträge und darf die mixmalgrenze von 400 Euro nicht überschreiten.

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