Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittelgestz

Der grundsätzliche Umgang mit Betäubungsmitteln wird von dem Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) geregelt.
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von Betäubungsmitteln (§ 1 BtMG):

1.       Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Deren Handel und Abgabe ist verboten. (z.B. LSD)

2.       Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Deren Handel ist erlaubt, aber die Abgabe verboten. (z.B. Cocablätter)

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3.       Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Die Abgabe ist von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung geregelt. (z.B. Morphin)

Das Gesetz regelt außerdem, wer mit Betäubungsmitteln arbeiten und sie verabreichen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Ärzte, Apotheker und Pharmaunternehmen.

Betäubungsmittel sind nach dem BtMG nicht mit Drogen gleichzustellen. Zigaretten, Coffein und Alkohol sind legale Drogen und werden von dem BtMG nicht als Betäubungsmittel aufgeführt.

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