Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Abzahlungskauf

Abzahlungskauf

Bei einem Abzahlungskauf wird eine bewegliche Sache durch eine Privatperson in Form von Ratenzahlungen erworben. Diese Form eines Kaufs soll dazu dienen, auch Personen, die über kein großes Kapital verfügen, aufwendigere Anschaffungen zu ermöglichen. Einen Nachteil stellen jedoch die zusätzlich zum Barzahlungspreis anfallenden Zinsen und eventuelle Bearbeitungsgebühren dar.

Nach § 507 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Kaufvertrag in schriftlicher Form vorliegen, um gültig zu sein. Er muss neben dem Barzahlungspreis auch den Teilzahlungspreis, den Teilzahlungszuschlag sowie die Höhe, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie der Zinsen enthalten. Zusätzlich ist der Verkäufer nach § 509 BGB verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu überprüfen. Der Käufer hingegen hat das Recht, den Kaufvertrag innerhalb einer einwöchigen Frist zu widerrufen.

Der Verkäufer kann sich vorbehalten, im Fall eines Zahlungsverzuges vom Kauf zurückzutreten. Dazu muss der Darlehensnehmer jedoch mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Rückstand sein, die mehr als 10 % des Kaufpreises ausmachen. Zusätzlich muss der Verkäufer seinem Vertragspartner eine zweiwöchige Frist zur Zahlung gesetzt haben (§ 498 BGB). Kommt ein Rücktritt vom Vertrag zustande, müssen beide Parteien die nach dem Rücktritt empfangenen Güter zurückgeben. Ebenso muss der Käufer im Fall eines Rücktritts oder einer schuldhaften Schädigung Wertersatz für die Sache und die Aufwendungen durch den Verkäufer leisten (§ 508 BGB). Der Gerichtsstand hängt vom Wohnsitz des Käufers ab.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG025102140

http://www.rechtslexikon.net/d/abzahlungskauf/abzahlungskauf.htm

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