Verantwortlichkeit des Schuldners
Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist zunächst allgemein in § 276 BGB geregelt. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses oder durch Parteivereinbarung bestimmt ist. Die Fahrlässigkeit wird durch das Gesetz in § 276 Abs. 2 BGB definiert. Demnach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Für Dritte ist der Schuldner verantwortlich, sofern es sich um seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB handelt. Während seines Verzuges haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit, also auch für Fahrlässigkeit, die außerhalb des Verzuges nicht zu einer Haftung geführt hätte. Während des Gläubigerverzuges haftet der Schuldner allerdings nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 300 Abs. 1 BGB.