Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Nichtraucherschutzgesetze verfassungswidrig

Nichtraucherschutzgesetze verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer Baden-Württemberg und Berlin verfassungswidrig sind. Die Richter des ersten Senats stellten fest, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, das Artikel 12 des Grundgesetzes gewährleistet, verletzen.
Geklagt hatten zwei Gastwirte und eine Diskothekenbetreiberin. Das Bundesverfassungsgericht stellte sich in der Entscheidung auf den Standpunkt, dass zwar ein generelles Rauchverbot in den Gaststätten von der Verfassung gedeckt wäre. Entscheidet sich der Gesetzgeber jedoch bei der Verfolgung des Gesundheitsschutzes für einen weniger intensiven Eingriff mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte – lässt er also Ausnahmen vom Rauchverbot zu – dann müssen diese Ausnahmen auch die durch das Rauchverbot wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie, vor allem also die sogenannten „Eckkneipen“ miterfassen.
Die Landesgesetzgeber haben nun bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Sie können sich dabei für eine strengere Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden, indem sie das Rauchen ohne Ausnahme verbieten. Sie können aber auch Ausnahmetatbestände vorsehen, die dann allerdings in konsequenter Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sind.
Wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bleiben die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen bis zu einer Neuregelung anwendbar. In Baden-Württemberg und Berlin gelten daher zunächst weiterhin die bisherigen Vorschriften über das Rauchverbot in Gaststätten.
Um existentielle Nachteile für Kleingastronomen zu vermeiden hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für diese einstweilen eine weitere Ausnahme statuiert. Diese gilt, wenn die betroffene Gaststätte keine zubereiteten Speisen anbietet, eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern hat, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Zudem muss die Gaststätte im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein.
Die Richter entschieden weiter, dass wenn ein Nichtraucherschutzgesetz die Einrichtung von Raucherräumen als Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten zulasse, ferner der generelle Ausschluss der Diskotheken von dieser Begünstigung nicht gerechtfertigt sei. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung dürfen Diskothekenbetreiber, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, nun zunächst einen Raucherraum – ohne Tanzfläche – einrichten.

BVerfG, Urteil vom 30.07.2008
1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08

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