Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Auskunftsanspruch bei unverlangter Werbe-SMS

Auskunftsanspruch bei unverlangter Werbe-SMS

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt wurde und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

Urteil des BGH vom 19.07.2007
I ZR 191/04
ITRB 2007, 198

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