E-Mails müssen Anforderungen an Geschäftsbriefe genügen
Mit der gesetzlichen Regelung eines elektronischen Handels- und Genossenschaftsregisters hat der Gesetzgeber zugleich – wenn auch recht versteckt – E-Mails von Gewerbetreibenden Geschäftsbriefen gleichgestellt. Damit müssen auch elektronische Mitteilungen alle bislang schon für Geschäftsbriefegeforderten Mindestangaben wie Unternehmensname (Firma), Rechtsform, Vertretungsberechtigter, Registergericht und Steuernummer enthalten.
Die Vorschriften müssen mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden von allen Unternehmen beachtet werden. Bei Nichtbeachtung drohen Zwangsgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
BGBl. I 2006, 2553