Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Insolvenzverwalter kann Mietzahlungen nicht anfechten

Insolvenzverwalter kann Mietzahlungen nicht anfechten

Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 Insolvenzordnung Rechtshandlungen des in Insolvenz gegangenen Unternehmers (Insolvenzschuldner) anfechten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, seineGläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Erbringt der spätere Insolvenzschuldner bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit auf die ihm gegenüber bestehenden Mietforderungen Teilzahlungen, so fehlt es in der Regel zumindest an dem für eine Insolvenzanfechtung gem. § 133 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Zahlungen anzufechten und vom Vermieter zurückzufordern. Bei der Erfüllung bestehender Verträge kann ein Benachteiligungsvorsatz in der Regel nur dann angenommen werden, wenn Schuldner und Gläubiger (hier der Vermieter) mit dem Ziel zusammengewirkt haben, den übrigen Gläubigern Zugriffsobjekte zu entziehen, wobei es dem Insolvenzschuldner weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflicht als vielmehr auf die Vereitelung der Ansprüche seiner übrigen Gläubiger ankommt. Hierfür bestanden in dem entschiedenen Fall keinerlei Anhaltspunkte. Urteil des OLG Stuttgart vom 23.01.2006 5 U 144/05 OLGR Stuttgart 2006, 278

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