Urteil
01.07.2008
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Unzulässig hohe Steuerschätzung
Das Finanzgericht Münster erklärte eine Schätzung der Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen auf ca. 76.000 Euro für unzulässig. Der vom Finanzamt angesetzte Betrag war angesichts der vorliegenden Zahlen zurückliegender Jahre viel zu hoch angesetzt. Eine „Bestrafung“ durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Schätzung ist auch dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige sich – wie hier – über Jahre hinweg weigert, eine Steuererklärung abzugeben.
Urteil des FG Münster vom 25.04.2006
11 K 1172/05 E
Pressemitteilung des FG Münster