Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine Teilkündigung einzelner Elemente eines Girovertrags

Keine Teilkündigung einzelner Elemente eines Girovertrags

Der Bundesgerichtshof hält die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier Lastschriften abbuchen, Daueraufträge ausführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages für unzulässig, weil dadurch einseitig der Inhalt des Vertrages verändert wird, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.

Ferner stellten die Karlsruher Richter klar, dass der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, nicht automatisch mit dem Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte endet. Anders als bei der Teilkündigung der oben genannten Leistungselemente, kann der Kartenvertrag jedoch unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.

Urteil des BGH vom 08.11.2005

XI ZR 74/05

BGHR 2006, 380

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