Urteil
01.07.2008
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Bürogemeinschaft keine Mitunternehmerschaft
Eine reine Büro- und Praxisgemeinschaft, die im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis lediglich den Zweck verfolgt, den Beruf in gemeinsamen Räumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen, stellt steuerrechtlich keine Mitunternehmerschaft dar. Dies hat zur Folge, dass die Veräußerung der Beteiligung nicht unter die Steuerbegünstigung eines Mitunternehmeranteils fällt (§§ 16 Abs. 1, Nr. 2, 18 Abs. 3 EStG).
Urteil des BFH vom 29.06.2005
II R 52/03
ZAP EN-Nr. 857/2005