Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Neufahrzeugeigenschaft bei Motorrad

Neufahrzeugeigenschaft bei Motorrad

Das Landgericht Berlin wendet die von der Rechtsprechung für Personenkraftwagen entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Neufahrzeugeigenschaft auch auf Motorräder an. Danach ist ein Motorrad nur dann als „neu“ anzusehen, wenn das Modell unverändert weitergebaut wird,durch eine längere Standzeit keine Mängel eingetreten sind und zwischen Kaufvertrag und Herstellung nicht mehr als 12 Monate liegen.

Urteil des LG Berlin vom 12.08.2004

18 O 452/03

Pressemitteilung des LG Berlin

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