Zulassungsbeschränkungen für Ärzte
ärzte müssen nach einer wichtigen Entscheidung des Bundessozialgerichts weitere Beschränkungen hinnehmen. Das Gericht kam nach mehreren Klagen von Medizinern zu dem Ergebnis, dass Zulassungssperren für niedergelassene ärzte, die kassenärztliche Vereinigungen im Rahmen ihrer Bedarfsplanung verhängen können, nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) verstossen. Die obersten deutschen Sozialrichter räumten ein, dass durch derartige Beschränkungen das Grundrecht auf Berufsfreiheit durchaus tangiert sei. Sie hielten jedoch Einschränkungen durch die Annahme des Gesetzgebers für gerechtfertigt, dass eine unkontrolliert wachsende Zahl von ärzten und Zahnärzten zu extrem steigenden Kosten im Gesundheitsbereich führen würde. Somit stellen die Zulassungssperren derzeit eine wirksame verfassungsrechtliche Konkretisierung der Schranken der Berufsfreiheit dar.
Urteile des BSG
B 6 KA 35/97 und 37/96 R