Wettbewerbsbeeinträchtigung durch Zugabe eines Eisbechers
Eine Kaufhauskette veranstaltete im Rahmen eines Ferienprogramms für Kinder sog. ‚Eisschlotzwochen‘, indem sie sog. ‚Eispässe‘ ausgab und sich die Kinder jeweils den Eiskauf mit einem ‚Bärentatzen-Stempel‘ auf einem der sechs Felder dokumentieren lassen konnten. Bei einem voll abgestempelten Eis-Paß bekamen sie einen Gratis-Eisbecher (Normalpreis 5,90 DM). Auch wurde unter den Teilnehmern an dieser Aktion Eintrittskarten für zwei Personen für ein Variete verlost. Der zuständige Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Das OLG Stuttgart sah dies ebenso: Bei dem Eispaß handelt es sich um eine sog. Sammelgutscheinaktion, die den Regeln der Zugabeverordnung unterliegt. Danach ist eine solche Zugabe aus wettbewerbrechtlichen Gründen grundsätzlich untersagt, es sei denn, daß ein Ausnahmetatbestand ( Zugabe von Reklamegegenständen oder geringwertigen Kleinigkeiten) erfüllt ist. Eine solche Ausnahme sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Darüber hinaus bewirkt ein solcher ‚Paß‘ einen Kaufzwang für die kleinen Kunden und ist daher wettbewerbswidrig. ähnliches gilt für die Durchführung einer Verlosung von Eintrittskarten im Zusammenhang mit dem ‚Eis-Paß‘.
Daher wurde die Kaufhauskette verurteilt, ihre ‚Eisschlotzwochen‘, jedenfalls auf diese Art und Weise, zu unterlassen.
OLG Stuttgart, Urteil des OLG Stuttgart vom 16.12.94 – 2 U 216/94
NJW RR 1995,.429f