Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Scherzhafte Brillenwerbung

Scherzhafte Brillenwerbung

Eine Optiker warb mit dem Slogan ‚lieber besser aussehen als viel bezahlen‘. Ein Mitbewerber sah darin eine pauschal herabsetzende, vergleichende Werbung. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Der Optiker legte gegen den Rechtsspruch Revision ein und hatte damit Erfolg.

Eine Werbung macht nur Sinn, wenn sie das Dienstleistungs- oder Warenangebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt. Damit ist naturgemäß eine Abgrenzung des eigenen Leistungsangebots gegenüber den Mitbewerbern verbunden. In der Verwendung des Wortes ‚besser‘ sah das Revisionsgericht keinen Vergleich mit Angeboten anderer Optikerfachgeschäfte. Vielmehr bezog sich das Wort ‚besser‘ für den Verbraucher ersichtlich auf dessen Aussehen. Damit wurde nicht die Qualität der angebotenen Brille selbst bezeichnet, sondern der Verbraucher lediglich ermuntert, mit Brillen des Werbenden sein Aussehen zu verbessern. Eine Abwertung des preislichen Angebots von Mitbewerbern war ebenfalls nicht zu erkennen, da in keiner Weise herausgestellt wurde, daß der werbende Optiker preiswerter als die Konkurrenz sei, oder daß er deren überteuerte Produkte anprangert. Hiervon konnte im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Urteil des BGH vom 07.11.1996; Az.: I ZR 183/94

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