Kinderfreibetrag, Behinderte
Der Vater einer 24-jährigen geistig behinderten Tochter machte bei seiner Einkommenssteuererklärung den Kinderfreibetrag geltend.
Das Finanzamt lehnte die Gewährung mit der Begründung ab, die Tochter habe aus einer Firmenbeteiligung und Kapitalvermögen eigene Jahreseinkünfte von über 90.000 DM. Das Finanzgericht München teilte die Auffassung der Finanzbeamten. Anders aber der Bundesfinanzhof in letzter Instanz: Der Kinderfreibetrag solle allein der Minderung der Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes Rechnung tragen. Dass dieses über nicht unerhebliche Einkünfte verfüge, spiele für die Gewährung des Freibetrages für die Eltern keine Rolle.
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Urteil des BFH
III R 53/95
Der Betrieb 1995, 1539