Erdaushub im Gesamtpreis enthalten
Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, mit dem der Bauunternehmer auch die Erstellung der Außenanlagen übernahm, enthielt den Zusatz, daß in dem vereinbarten Gesamtpreis die Kosten für Deponie- und Abfuhrgebühren des überschüssigen Baugrubenaushubs nicht enthalten sind. Nach Fertigstellung der Außenanlagen verlangte der Unternehmer für diese Arbeiten eine weitere Zahlung von über 8.000 DM.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt den zusätzlichen Anspruch nicht für begründet. Nach dem Vertrag sollte der Bauunternehmer auch die Außenanlagen erstellen und die gärtnerischen Arbeiten durchführen. Bei einer solchen Vereinbarung erwartet ein Käufer, daß der überflüssige Baugrubenaushub abgefahren wird, da dies eine Vorarbeit für die Erstellung der Gartenanlage darstellt. Durch eine Vertragsbestimmung, mit der der Käufer für die Aushubarbeiten nochmals gesondert zur Kasse gebeten werden soll, wird dieser nach Meinung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Da sich danach die Zusatzklausel als unwirksam erwies, waren auch diese Arbeiten mit dem Pauschalpreis abgegolten.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.07.1998, 12 U 50/98. NJW-RR 1998, 1715