Bodybuilding-Studio ist Gewerbebetrieb
Der Inhaber eines Bodybuilding-Studios schloss mit seinen Kunden Verträge über einen Kurs für Körperschulung, Gymnastik und Bodybuilding. Die Kursdauer betrug zwölf Monate. Daneben wurden den Teilnehmern die vorhandenen Räume und Geräte zum freien Training zur Verfügung gestellt.
Wegen der regelmäßigen Unterrichtung nahm der Betreiber das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit an. Demgegenüber sahen Finanzamt und schließlich auch der Bundesfinanzhof darin eine gewerbliche Tätigkeit. Nach deren Meinung stand die Unterrichtstätigkeit nur am Anfang im Vordergrund. Diese nehme erfahrungsgemäß nach einiger Zeit ab, und die Benutzung der Räume und Trainingsgeräte bilde zunehmend den Schwerpunkt der Leistung bei abnehmender Betreuung und Hilfestellung. Für die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit sei – so die Richter – nicht auf die Anfangsphase, sondern auf die gesamte Vertragslaufzeit abzustellen.
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
Urteil des BFH vom 15.04.1996
IV R 35/95
DATEV-LEXinform Nr. 0136985
Der Betrieb 1996, 2317