Beschädigung eines privaten Leasingfahrzeugs
Der Halter eines geleasten Pkw verursachte einen Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten ersetzte die in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung allerdings ohne Mehrwertsteuer. Als Begründung geben Versicherungen in derartigen Fällen meist an, Halter des Leasingfahrzeuges sei die jeweilige Leasinggesellschaft und diese sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der private Leasingnehmer muss dann die nicht erstattete Mehrwertsteuer aus der eigenen Tasche zahlen.
Demgegenüber vertritt das Landgericht Bad Kreuznach die Rechtsauffassung, dass beim Ersatz des Kaskoschadens auf das Erhaltungsinteresse des Leasingnehmers und nicht des Leasinggebers abzustellen ist. Da eine Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss ihr dementsprechend auch die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten erstattet werden. Dies gilt nach diesem Urteil jedenfalls dann, wenn kein Totalschaden vorliegt und der Leasingnehmer – wie allgemein üblich – im Leasingvertrag verpflichtet ist, das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen.
Private Leasingnehmer sollten sich demnach nicht mit einer Erstattung der Netto-Reparaturkosten durch die Versicherung zufrieden geben.
Urteil des LG Bad Kreuznach vom 26.11.1996
1 S 137/96
DAR 1997, 113