Baumaschinenmiete – Wartungskosten
Ein Bauunternehmer mietete von einem Baumaschinenhändler einen Muldenkipper. In den vorformulierten Mietbedingungen hiess es, dass Reparaturen und Wartungskosten zu Lasten des Mieters gingen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter wegen Unfallschäden und sonstiger Reparaturen über 60.000 DM vom Mieter. Dieser hielt die getroffene Vereinbarung für unwirksam.
Vom Gericht nicht beanstandet wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie die Reparaturpflicht des Mieters betrafen. Eine derartige Regelung sei im Rahmen gewerblicher Mietverhältnisse zulässig. Für unwirksam hielten die Richter hingegen die Klausel, dass der Mieter für alle Schäden und zwar unabhängig von seinem Verschulden haften sollte.
Dem Mieter half diese Einschätzung gleichwohl nichts. Hat nämlich alleine der Mieter die Mietsache in Obhut und treten Schäden ein, muss dieser beweisen, dass ihn an der Verursachung kein Verschulden trifft. Diesen Beweis konnte der Mieter nicht erbringen. Er haftet danach unabhängig von der getroffenen Vereinbarung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen für die Schäden an dem gemieteten Laster.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.04.1996
1 U 581/95-93
NJW-RR 1997, 248