Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Aufmaßberechnung durch gekündigten Handwerker
Ein gekündigter Bauhandwerker hat keinen, im Wege einer einstweiligen Eilverfügung durchsetzbaren Anspruch gegenüber seinem Auftraggeber, dass dieser die Bauarbeiten so lange nicht weiterführen lässt, bis der Handwerker seine erbrachten Leistungen zum Zwecke der Abrechnung aufgemessen hat. Dies gilt erst recht, wenn die Bauarbeiten an dem betreffenden Objekt mehrere Monate ruhten und der gekündigte Auftragnehmer während dieser Zeit ausreichend Gelegenheit hatte, den tatsächlichen Bautenstand festzustellen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.06.2001; Az.: 22 W 29/01